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Mietvertrag für Mietwohnung - vereinbarter Vertragszweck
Die Vertragsparteien vereinbaren den Vertragszweck und dieser wird normalerweise im schriftlichen Mietvertrag ausdrücklich festgelegt:
Inhalt schriftlicher Mietvertrag - was muss mindestens geregelt sein? .
Ob ein Haus, eine Wohnung oder einzelne Räume zum Zweck des Wohnens vermietet wurden, ergibt sich daraus, was vereinbart wurde, bzw. wie eine Wohnung tatsächlich genutzt wird:
Mischmietverhältnis - Gemischte Nutzung, Wohnen und Gewerbe.
Weder die Überschrift "Wohnraummietvertrag" noch ausdrückliche Formulierungen wie "Überlassung als Wohnraum" bedeuten unbedingt, dass dies der gewollte Vertragszweck ist.
Wenn eindeutig eine Wohnnutzung vereinbart wurde, ergibt sich daraus meist auch, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sind.
- Es können auch andere Nutzungen zulässig sein, insbesondere wenn dies im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien so geregelt ist.
- Mietwohnung nicht nur zum Wohnen nutzen, was beachten?
Vertragszweck Wohnraum beim mündlich geschlossenen Mietvertrag und faktischen Vertrag
Auch bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag und sogar beim faktischen Mietvertrag kann eine klare Festlegung vorliegen, dass Wohnraum überlassen wird, es kann aber schwierig sein, dies zu beweisen.
Wohnungsmietvertrag - Wenn Wohnraum nicht ausdrücklich als Vertragszweck festgelegt ist
Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag, dann kann sich der vereinbarte Vertragszweck „aus den Umständen“ des Vertragsabschlusses ergeben:
- Wenn z.B. an eine Familie Räumlichkeiten vermietet werden, dann ist damit im Zweifel eine Vermietung als Wohnraum vereinbart.
Besondere Regelungen gelten für die Überlassung zum vorübergehenden Gebrauch, für Betreutes Wohnen, Wohnen in einem Wohnheim, aber auch für die Vermietung von möblierten Räumen, wenn der Vermieter selbst in derselben Wohnung wohnt.
Auch ein Untermietvertrag kann ausschließlich und üblicherweise den Zweck haben, Wohnraum zu vermieten: Vertragspartner des Untermieters ist der Hauptmieter
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