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Zeitmietvertrag - Auskunft, ob Grund für die Befristung noch besteht
Wurde ein befristeter Mietvertrag, ein Zeitmietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, dann kann der Vermieter vor Ablauf der Befristung gefragt werden, ob der ursprüngliche Grund für die Befristung des Mietvertrages noch bzw. weiterhin besteht, ob der Grund sich verschoben hat oder sogar entfallen ist.
Ende des Zeitmietvertrages - ist der Grund für die Befristung des Mietvertrages gegeben?
Ein befristeter Vertrag - Zeitmietvertrag - über Wohnraum kann nur dadurch wirksam geschlossen werden, dass der Vermieter einen wirksamen Grund für die Befristung hat:
Zeitmietvertrag gültig? Gründe für wirksam befristeten Mietvertrag.
Grund für die Befristung eines Zeitmietvertrages verschiebt sich - Zeimietvertrag verlängert sich
Aber auch nach dem Abschluss des Zeitmietvertrages können sich die Umstände ändern, der Befristungsgrund kann entfallen oder der Grund verlagert sich noch in die weitere Zukunft.
Mieter können Anspruch für die Verlängerung des Zeitmietvertrages für eine Wohnung haben
Tritt der ursprünglich vorhandene Grund für die Befristung erst später ein:
- Mieter können in solchen Fällen einen Anspruch darauf haben, dass der Mietvertrag zeitlich entsprechend verlängert wird.
Zeitmietvertrag - Verlängerung Zeitmietvertrag - Anspruch für Mieter.
Grund für Befristung des Zeitmietvertrages besteht nicht mehr - unbefristeter Mietvertrag
Ist der Grund für die Befristung entfallen:
- Sogar ein unbefristeter Mietvertrag kann für Mieter entstehen, wenn der Grund für den ursprünglichen Zeitmietvertrag nicht mehr gegeben ist.
​​​​​​​Hierzu sollten sich Mieter eingehend rechtlich beraten lassen.
Zeitmietvertrag - Mieter haben Anspruch auf Auskunft wegen Grund für die Befristung
Damit Mieter die Situation einschätzen und in Ruhe überlegen können, haben Mieter einen Anspruch auf Auskunft gegen den Vermieter, ob der Befristungsgrund besteht, der Mietvertrag endet oder ob der Grund womöglich entfallen ist.
Rechtzeitig vor Ablauf des Zeitmietvertrages Auskunft wegen Befristung verlangen
- Frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung können Mieter von ihrem Vermieter Auskunft verlangen, ob der im Vertrag genannte Befristungsgrund noch besteht, gemäß § 575 Abs. 2 S. 1 BGB.
Setzen Sie eine Frist von einem Monat zur Erteilung der Auskunft.
- Wenn der Vermieter nicht innerhalb der Frist antwortet, oder sich herausstellt, dass das, was im Vertrag als Grund für die Befristung angegeben war, erst später oder gar nicht eintritt bzw. der Grund nicht mehr vorhanden ist, sollten Sie prüfen, ob Sie die Verlängerung / Fortsetzung des Mietvertrags verlangen wollen.
Möglich ist auch, dass Mieter eine Auskunftsklage erheben.
Zeitmietvertrag endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass dieser gekündigt werden muss
Mieter müssen sich darauf einstellen,
- dass mit dem Ende der Befristung der Mietvertrag beendet ist, denn der geschlossene Zeitmietvertrag muss nicht extra gekündigt werden.​​​​​​​
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Redaktion
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