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Untermietvertrag - Kündigungsausschluss mit Untermieter
Hauptmieter und Untermieter können im Untermietvertrag vereinbaren, dass das Kündigungsrecht beider Seiten für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird.
Im Untermietvertrag einen Kündigungsverzicht vereinbaren
Der Kündigungsausschluss kann für den Untermieter sinnvoll sein, wenn er sicher gehen möchte, das er bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Kündigungsauschlusses die Räume zur Verfügung hat, der Hauptmieter den Untermietvertrag nur aus außerordentlichen Gründen (z.B. Lärm, keine Untermiete zahlen) kündigen könnte.
Für den Vermieter (Hauptmieter) ergibt sich aus einem gegenseitigen Kündigungsverzicht der Vorteil, dass er jedenfalls bis zum Ende des vereinbarten Kündigungsverzichts einen Untermieter hat.
- Anders als bei einem Zeitmietvertrag:
Zeitmietvertrag für Untermieter - Untermietvertrag befristen,
läuft ein solcher Vertrag nach Ablauf des Zeitraums, für den auf eine Kündigung verzichtet wurde, weiter. - Je nach Untermietverhältnis kann der Untermietvertrag dann mit der dafür geltenden Kündigungsfrist beendet werden:
Untervermietung - welche Kündigungsfrist gilt in welchem Fall?
Gegenseitiger Kündigungsausschluss im Untermietvertrag für 4 Jahre zulässig
Ein gegenseitiger Kündigungsausschluss ist maximal für 4 Jahre zulässig.
Ein längerer Zeitraum wäre immer unwirksam, mit der Folge, dass der Untermietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden kann.
- Ein vereinbarter Kündigungsauschluss kann eine unangemessene Benachteiligung für den Untermieter darstellen. Dies gilt besonders dann, wenn für Studenten ein Kündigungsauschluss über einen längeren Zeitraum vereinbart ist.
Untermietvertrag mit Kündigungsausschluss - Erst ab Ende des Zeitpunkts Kündigung möglich
Ist der Kündigungsausschluss wirksam vereinbart, dann können der Untermieter und der Vermieter erst am Ende des vereinbarten Kündigungsausschlusses, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, den Untermietvertrag kündigen.
- Würde nur der Untermieter vertraglich einseitig einen Kündigungsverzicht für den Untermietvertrag erklären, dann wäre diese Vereinbarung meist unwirksam.
Untermietvertrag - Hauptmieter kann auf Kündigungsmöglichkeit verzichten
Ein einseitiger Kündigungsverzicht durch den Hauptmieter gegenüber dem Untermieter ist aber möglich, so dass der Vermieter (Hauptmieter) bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Kündigungsverzichts den Untermietvertrag nicht kündigen kann.
Der Hauptmieter wäre dann bis zum Ende des vereinbarten Verzichts nur bei außerordentlichen Gründen zu einer Kündigung des Untermietvertrages berechtigt, der Untermieter könnte entsprechend der für ihn möglichen Kündigungsfrist den Untermietvertrag beenden.
Auch bei einem wirksam vereinbarten Kündigungsausschluss können die Vertragspartner jederzeit zur Beendigung eines Untermietvertrages einen Aufhebungsvertrag schließen.
Redaktion
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