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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskosten für Gartenpflege zahlen - keine Gartennutzung möglich
Grundsätzlich können die Kosten der Gartenpflege, wenn die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart ist, auf alle Mieter umgelegt werden, und zwar auch dann, wenn der Garten von keinem Mieter, Bewohner des Hauses benutzt werden kann.
​​​​​​​Betriebskosten Gartenpflege - keine Gartennutzung durch die Mieter des Hauses
Für die Umlage der Betriebskosten reicht es aus, dass die Umgebung des Hauses, der Wohnanlage durch einen Garten angenehmer ist. Dies ist in der Regel bei einem gepflegten Garten, einer Grünfläche der Fall.​​​​​​​
Kalte Betriebskosten - Vereinbarung für Zahlung der Mieter
Abrechnung Betriebskosten Gartenpflege - Nutzung des Gartens nur einzelnen Mietern möglich
Eine Betriebskostenumlage auf alle Mieter ist aber nicht möglich, wenn ein Garten nur von einigen Mietern genutzt werden darf.
- Die Kosten der Gartenpflege für Flächen, die bestimmten Mietern zur alleinigen Nutzung zustehen, können nicht auf alle Mieter als Betriebskosten umgelegt werden.
Ist der Garten ganz oder zum Teil nur bestimmten Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen, dann müssen diese Mieter die entsprechenden Pflegekosten, die Betriebskosten der Gartenpflege alleine bezahlen.
Der Vermieter hat für diese Mieter eine entsprechende Abrechnung der entstandenen Betriebskosten für die von ihnen genutzte Gartenfläche zu erstellen, wenn er die Bezahlung von Betriebskosten für eine allein oder nur von einigen Mietern genutzte Gartenfläche erhalten möchte.
Umlage der Betriebskosten Gartenpflege - Nutzung des Gartens nur durch Vermieter
Das gleiche gilt, wenn der Garten - oder auch ein Teil des Gartens - allein durch den Vermieter benutzt werden darf.
Der Vermieter muss für die entstehenden Kosten des von ihm alleine genutzten Gartens bzw. Gartenanteils dann selbst aufkommen.
- Die Gartenpflegekosten in solchen Fällen dürfen dann in der Betriebskostenabrechnung nicht oder nur zu einem Teil auf die Mieter umgelegt werden.
Redaktion
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