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Kosten für Concierge, Pförtner als Betriebskosten der Wohnung

Werden Kosten für einen Concierge, für einen Pförtner oder "Doorman" als Betriebskosten der Wohnung von Mietern verlangt zu zahlen, dann sollte am konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Vermieter diese Kosten verlangen darf.

Betriebskostenabrechnung - Umlage Betriebskosten Concierge, eines Pförtners, eines Doorman

Bei größeren Wohnanlagen sind häufiger Concierges, Pförtner tätig.

Die Kosten eines Pförtners, Concierge, Doorman zählen nur dann zu den umlagefähigen Kosten als Betriebskosten, wenn die Umlage dieser Betriebskosten im Mietvertrag z.B. bei den sonstigen Betriebskosten, eindeutig vereinbart ist.  

Typische Tätigkeiten solcher Personen:

  • Post, Pakete für Mieter in Empfang nehmen
  • Schlüssel von Mietern aufbewahren
  • auf Sicherheit und Sauberkeit in der Wohnanlage achten.

Concierges, Pförtner erledigen Tätigkeiten für Vermieter - dies sind keine Betriebskosten

Oft erledigen Concierges / Pförtner aber auch Verwaltungstätigkeiten des Vermieters, z.B. Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, das Ausführen und Beaufsichtigung von Reparaturen, Renovierungen. 

  • Solche Kosten sind keine Betriebskosten, auch wenn die Ãœbernahme der Conciergekosten, Kosten für einen Pförtnerdienst mietvertraglich vereinbart ist.
  • Der Vermieter darf Verwaltungskosten nicht als Betriebskosten umlegen, muss diese aus den Betriebskosten herausrechnen.

Anstellungsvertrag des Pförtners, der Concierge beim Vermieter prüfen

  • Die Prüfung des Anstellungsvertrags hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeiten eines Pförtners / Concierge kann Anhaltspunkte für vom Vermieter herauszurechnende Kosten aus den Betriebskosten ergeben.

Unterscheidung der Tätigkeit eines Concierge von üblichen Tätigkeiten eines Hausmeisters 

Hausmeisterkosten können, wenn die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist, umgelegt werden.
​​​​​​​Betriebskosten, Hausmeister, Hauswart - nicht alle Kosten sind vom Mieter zu tragen

Conciergetätigkeiten / Pförtnerdienste fallen aber nicht darunter, da dies keine typischen Hausmeistertätigkeiten sind.

  • Besteht keine Vereinbarung zur Ãœbernahme von Concierge-Kosten, dann sind
    typische Kosten für einen Concierge / Pförtner aus den Hausmeisterkosten herauszurechnen.

Rechtsprechung zur möglichen Umlage von Betriebskosten eines Concierge, Pförtners, Doorman

Die Rechtsprechung zur Umlagefähigkeit solcher Kosten als Betriebskosten ist uneinheitlich.

Allein die Größe einer Wohnanlage und der Hinweis auf die Bedürfnisse älterer Mieter reichen als Begründung für eine Betriebskostenumlage nicht aus, es kommt auf den Einzelfall an.

  • Besteht eine mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage von Kosten für Concierge, Pförtner und kann der Vermieter eine konkrete praktische Notwendigkeit nachweisen, so kann ein Gericht neu entstehende Kosten als umlagefähige Betriebskosten einstufen, wenn der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachtet wird. 

Beschäftigung einer Concierge, Wachdienst im Interesse des Vermieters - keine Betriebskosten

Steht die Tätigkeit (z.B. bei einer 24-Stunden Tätigkeit) überwiegend im Interesse des Vermieters, dann ist es durchaus möglich, dass diese Betriebskosten nicht zu zahlen sind.

Es kann in solchen Fällen nämlich so sein, dass es dem Vermieter z.B. vorwiegend darum geht, Schäden wegen Vandalismus zu vermeiden oder die Wohnanlage aufzuwerten. Das Berliner Landgericht hat in solch einem Fall, dass die keine umlagefähigen Betriebskosten sind. Die Sachlage ist bei jedem Einzelfall zu prüfen.


Redaktion


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