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Heizkostenabrechnung Wohnung - Vermieter ändert Verteilerschlüssel

Der Vermieter hat das Recht, den Verteilerschlüssel für warme Betriebskosten (Heizkosten, Warmwasserkosten) einseitig zu ändern.

Heizkostenabrechnung für die Mietwohnung- Grob ungerechte Verteilung kann Gericht ändern

Der Vermieter darf zwar einseitig den Maßstab bestimmen, das darf aber nicht zu grob ungerechten Ergebnissen führen, eine Abrechnung könnte also vom Gericht korrigiert werden, wenn es bei der Prüfung zum Ergebnis kommt, der Vermieter hätte einen nicht sachgerechten, gar sehr ungerechten Verteilerschlüssel festgelegt.

Heizkosten und Warmwasserkosten müssen auf der Grundlage des Verbrauchs verteilt werden

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass bei der Verteilung der Kosten der jeweilige Verbrauch besonders berücksichtigt werden muss.

Verteilerschlüssel für Heizkosten der Wohnung findet sich in aller Regel im Mietvertrag

Im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung steht, in welchem Verhältnis zwischen Grundkosten (nach Fläche umzulegen) und Verbrauchskosten (nach Verbrauchswerten umzulegen) aufgeteilt wird, der sogenannte Verteilerschlüssel, z.B. 30 : 70 oder 50:50.

Der Vermieter kann den Verteilerschlüssel für warme Betriebskosten für die Zukunft ändern

Der Gebäudeeigentümer / Vermieter kann zunächst einmal den Verteilerschlüssel festlegen für die entsprechende Vertragsvereinbarung. Er kann aber auch nachträglich einseitig diese Regelung ändern,

  • wenn er z.B. für bestimmte Nutzergruppen den Verbrauch separat erfasst,
  • wenn Baumaßnahmen ausgeführt wurden, die Energie einsparen
  • oder aus anderen sachgerechten Gründen. 

Maßstab soll vor allem die energetische Ausstattung des Gebäudes sein. Eine Änderung ist aber nur für die Zukunft möglich, also zu Beginn einer Abrechnungsperiode für die folgende Zeit. Das heißt, es ist rechtlich nicht zulässig, dass Ihnen mit einer Abrechnung für den zurückliegenden Zeitraum eine neue Kostenverteilung zugrundegelegt wird.

Hinweis


Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels besteht nur sehr selten, ist aber möglich:
Heizkosten mit 70% nach Verbrauch umlegen kann Mieter verlangen 

Weitere Hinweise: Anspruch des Mieters auf Änderung


Redaktion


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