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Ratgeber Untervermietung
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Funkheizkostenverteiler, fernablesbare Messgeräte werden Pflicht
Bis zum 31.12.2026 sind durch Vermieter in Mietwohnungen fernablesbare Messgeräte zu installieren. Sind in der Mietwohnung schon elektronische, fernablesbare Heizkostenverteiler installiert, dann ergeben sich Änderungen für Mieter, Anforderungen für Vermieter.
Bis wann sind fernablesbare Heizkostenverteiler in Wohnungen zu installieren?
Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass bis zum 31.12.2026 für die Erfassung des Heizverbrauchs fernablesbare Geräte, sogenannte Funkheizkostenverteiler, installiert werden müssen, wenn nicht eine Ausnahme gemäß der Heizkostenverordnung besteht.
Messung Wärmeverbrauch - Ausnahmen für die Installation von Funkheizkostenverteilern
Ausnahmen bestehen nach § 11 der Heizkostenverordnung:
- für eine Einliegerwohnung, die im Haus die einzige Wohnung neben der des Vermieters ist,
- Wohnungen, in denen die Beheizung die mit einer Etagenheizung erfolgt,
- Wohnungen, bei denen die Umrüstungen mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Vermieter verbunden sind,
- Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig waren und bei denen der Mieter den Wärmeverbauch nicht steuern kann,
- Wohnungen, die überwiegend mit Wärme aus erneuerbaren Energien versorgt werden,
- Wohnheime für Studenten, Alters- und Pflegeheime.
Funkheizkostenverteiler speichern und übertragen den Wärmeverbrauch der Mieter
Die neuen Funk-Heizkostenverteiler speichern und übertragen alle Verbrauchsdaten der Heizkörper für die verbrauchsabhängige Abrechnung. Die Geräte speichern auch den Verbrauch zum Monatsende und zum Stichtag der Abrechnungsperiode für die jährlich zu erstellende Heizkostenabrechnung. Stehen Vergleichsdaten über einen Monatsverbrauch zur Verfügung, so wird dieser den Mietern auch mitgeteilt.
- Die monatlichen Verbrauchsinformationen sollen dazu führen, dass Verbraucher ihr Heizverhalten prüfen und im Sinne von Energieeinsparungen sofort ändern können
Funkheizkostenverteiler vorhanden - Informationspflicht zu Wärmeverbrauch für Vermieter
Sind bereits fernablesbare Messgeräte installiert, dann haben Vermieter seit Januar 2022 die Pflicht, ihren Mietern monatlich die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitzuteilen.
Die Mitteilung kann z.B. mit Brief, mit Mail oder auch durch Login des Mieters in ein vom Vermieter bereitgestelltes Webportal geschehen. Bei Webportalen muss der Vermieter die Mieter immer darüber informieren, dass eine neue Mitteilung zum monatlichen Heizverhalten vorhanden ist.
Vermieter informiert Mieter nicht über monatlichen Wärmeverbrauch - Kürzungsrecht
Kommt der Vermieter dieser Informationspflicht nicht nach, dann darf die Jahresabrechnung um drei Prozent gekürzt werden, gemäß § 6 a der Heizkostenverordnung.
Funkheizkostenverteiler - Gebühren für die monatliche Information zum Wärmeverbrauch
Manche Vermieter berechnen für die Übermittlung der monatlichen Informationen Gebühren für das Porto, oder eine Pauschale. Ob das zulässig ist, ist umstritten, einige Gerichte akzeptieren das.
Redaktion
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