​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Heizkosten, Warmwasserkosten - nachträgliche Änderung Mietvertrag
Es kann nach Abschluss des Mietvertrages dazu kommen, dass eine Vereinbarung über Heizkosten und Warmwasserkosten geschlossen oder die bisherige Vereinbarung geändert wird.
Vertragliche Vereinbarung zu Heizung und Heizkosten meist schon im Mietvertrag
Wenn die Wohnung vom Vermieter mit Heizwärme und Warmwasser versorgt wird, dann sollen in aller Regel Sie als Mieterin oder Mieter die Kosten dafür tragen. Meist ist eine Vereinbarung darüber, wie die Heizkosten und Warmwasserkosten auf die Wohnungen / die Mieter verteilt werden, schon im Mietvertrag enthalten:
Warme Betriebskosten: Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung
Spätere Vereinbarung über Heizkosten und Warmwasserkosten, zB. wegen Modernisierung
Wird erst nach Mietvertragsabschluss eine zentrale Heizung und / oder Warmwasserversorung geschaffen, dann wird auch die Regelung, wie die Kosten umgelegt werden, erst nachträglich getroffen, z.B. durch separate Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag, oder (selten) in einer Modernisierungsvereinbarung.
Fragen zu Heizkosten oder Warmwasserkosten können durch die Heizkostenverordnung zu beantworten sein: Heizkostenverordnung - Bedeutung für die Heizkostenabrechnung
Inhalt der nachträglichen Vereinbarung über Heizkosten und Warmwasserkosten der Wohnung
In einer solchen Vereinbarung ist zu regeln,
- ob Sie einen monatlichen Vorschuss zu zahlen haben und in welcher Höhe,
- nach welchem Umlageschlüssel die Kosten verteilt und diie Vorschüsse abgerechnet werden,
- es kann auch festgelegt sein, dass für die Abrechnung nicht das Kalenderjahr, sondern eine andere Abrechnungsperiode gelten soll:
Abrechnungsperiode warme Betriebskosten meist das Kalenderjahr
Ausnahmsweise kann auch eine Heizkostenpauschale vereinbart sein, oder es ist - sehr selten - vereinbart, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser in der Miete enthalten sind, die sogenannte Bruttowarmmiete.
Vertragsänderung der Regelung über warme Betriebskosten
Die einmal geschlossene Vereinbarung kann später durch eine Vertragsänderung anders festgelegt werden.
Das heißt, der Umlageschlüssel, die Zahlung von Vorschüssen oder Pauschalen, die Abrechnungsperiode und sonstige Einzelheiten können durch Zustimmung aller Beteiligten dieses Vertrages abgeändert werden.
Es kann möglich sein, dass auch Mieter Anspruch auf die Änderung des Verteilerschlüssels haben, wenn dieser nicht der Heizkostenverordnung entspricht:
Heizkosten mit 70% nach Verbrauch umlegen - ausnahmsweise kann Mieter das verlangen
Die Heizkostenverordnung schreibt einige Maßstäbe vor. Lassen Sie prüfen, ob die vorgesehene oder abgeschlossene Vereinbarung rechtmäßig ist.
- Die Höhe eines Vorschusses kann vom Vermieter einseitig geändert werden, auf der Grundlage der letzten Abrechnung, wenn sich die warmen Betriebskosten erhöht haben.
- Diesen Anspruch haben auch Mieter, wenn sich die warmen Betriebskosten vermindert haben:
Miete senken, wenn Betriebskosten sinken.
Anspruch auf Änderung des Vertrages bezüglich Heizkosten für Mieter und Vermieter
Beide Seiten können in besonderen Fällen einen Anspruch auf Abänderung der bisherigen Vereinbarung über Kosten für Heizung und Warmwasser haben.
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: