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Bohren in Fliesen der Wohnung - Vermieter fordert Schadenersatz

Bohren und Dübeln in der Wohnung zur Anbringung einer üblichen Ausstattung ist Mietern grundsätzlich erlaubt. Wird bzw. wurde in die Fliesen der Wohnung gebohrt, dann müssen Mieter beachten: unsachgemäßes Bohren kann zu Schadenersatzverpflichtungen für Mieter führen.

Bohren zwischen den Fliesen in Mietwohnung, in den Fliesenfugen

Das Bohren und Dübeln in die Fliesenfugen einer Wand, zum Anbringen üblicher Einrichtung z.B. in einer Küche oder Bad (z.B. Ablageflächen, Handtuchhalter usw.), kann eine erlaubte Nutzung der Wohnung (vertragsgemäßer Gebrauch im Mietrecht) darstellen - aber nicht immer: Es kommt auf den Einzelfall an.

Durchbohren von Fliesen - Vermieter fordert Schadenersatz vom Mieter

Das direkte Durchbohren von Fliesen stellt oft eine Beschädigung dar, für die Schadenersatzansprüche des Vermieters entstehen können: 
Bohrlöcher, Schadenersatz für Vermieter wegen durchbohrter Fliesen 

Sind Bohrarbeiten des Mieters im Rahmen der üblichen Nutzung der Wohnung erlaubt?

Im Streitfall kann geprüft werden, ob die Bohrarbeiten des Mieters durch die normale, dem Mieter zustehende Nutzung der Wohnung gedeckt sind.

Beispiel

Ein Mieter hat ein neues Bad übernommen und stattet das Badezimmer mit sanitären Einrichtungsgegenständen aus, für die er Löcher in die Fliesenfugen der Wand bohrt und Dübel setzt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist:

  • Wurde gebohrt und gedübelt zur Herstellung eines allgemein Ã¼blichen Einrichtungsstandards (Sanitärstandards), z.B. um einen Handtuchhalter anzubringen?
  • Mieter haben einen Anspruch auf eine normale Einrichtung eines Bades oder der Küche.
  • Es ist zu empfehlen, sich vom Vermieter vorsorglich die Erlaubnis für das Bohren im Bereich von Fliesen geben zu lassen bzw. immer andere Befestigungsmöglichkeiten zu prüfen.

    Viele Ausstattungsgegenstände können mit einem mitgelieferten Kleber für die Befestigung auf die Fliesen geklebt werden.

Bohren in Fliesen des Badezimmers - Anbringung nicht üblicher Einrichtung, Ausstattung

Das Anbringen einer Halterung für einen Flachbildschirm auf einer Fliesenwand im Bad gehört z.B. nicht zu einer allgemein üblichen Ausstattung eines Badezimmers.

  • Das Anbringen einer solchen Ausstattung kann als Beschädigung eines gefliesten Bades durch den Mieter gewertet werden, zu Schadenersatz führen.

Die Erlaubnis für das Bohren in Fliesen sollte immer eingeholt werden, wenn diese direkt angebohrt werden sollen, eine andere Befestigungsmöglichkeit keine Alternative ist, bzw. wenn die Gefahr einer Beschädigung von Fliesen beim Bohren in schmalen Fliesenfugen besteht. 

  • Wurde keine Genehmigung eingeholt und hat man auch nicht die im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorhandenen Alternativen für Befestigungen geprüft (z.B. Kleben), so kann im Streitfall ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Mieter schadenersatzpflichtig ist.

Wurde das Bohren in die Fliesen der Wohnung fachgerecht vom Mieter durchgeführt?

War es möglich, Dübel sachgerecht in Fliesenfugen zu setzen, so dass dadurch Beschädigungen der Fliesen hätten vermieden werden können, so kann ein Gericht dem Vermieter für das direkte Bohren in Fliesen Schadenersatz zusprechen. 

Das kann dann sogar dazu führen, dass neu gefliest werden muss.

Bei Schadenersatz des Mieters muss sich der Vermieter einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen: 
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer 

Mietsachschäden - Bohrlöcher in Fliesen - Schadensregulierung über Haftpflichtversicherung

  • Haben Sie eine Haftpflichtversicherung, in der Mietsachschäden eingeschlossen sind, so kann eine Schadensregulierung über die Versicherung möglich sein.

Redaktion


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