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Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Anrechnung von Fördermitteln
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, dann soll berücksichtigt werden, wenn die Ausstattung der Wohnung zum Teil nicht vom Vermieter, sondern durch Drittmittel bezahlt worden ist.
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - Anrechnung von Drittmitteln zu Gunsten Mieter
- Drittmittel können staatliche Fördermittel sein,
- als Drittmittel sind auch Beträge zu berücksichtigen, die der Mieter - oder jemand anderes für den Mieter - gezahlt hat, um die Ausstattung der Wohnung mitzufinanzieren.
Einzelheiten finden Sie unter Drittmittel im Bereich Modernisierungsmieterhöhung:
Mieterhöhung nach Modernisierung - Abzug von Drittmitteln .
Drittmittel, Fördermittel müssen bei der Vergleichsmietenerhöhung abgezogen werden
Diese Drittmittel sind dann von der ortsüblichen Miete abzuziehen, man spricht auch von Kürzungsbeträgen oder Drittmittelabzug.
- Der Vermieter muss diesen Drittmittelabzug auch bei einer Vergleichsmietenerhöhung in seinem Mieterhöhungsverlangen mitteilen, sonst ist das Erhöhungsverlangen formell unwirksam: Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen
Die Einzelheiten, wie der Drittmittelabzug bei der Vergleichsmietenerhöhung berücksichtigt wird, können recht kompliziert sein:
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Abzug von Drittmitteln
- Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Ausstattung Ihrer Wohnung mit Drittmitteln erfolgte, sollten Sie sich in eine rechtliche Beratung begeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sollen solche Abzüge nur in einem Zeitraum von 12 Jahren berücksichtigt werden, und müssen nach dieser Zeit auch nicht mehr in dem Mieterhöhungsverlangen angegeben werden.
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