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Kappungsgrenze bei Ausgleichszahlung für Fehlbelegung der Wohnung
Die Kappungsgrenze findet keine Anwendung, wenn der Mieter bisher eine Ausgleichszahlung gezahlt hat, die den Betrag der Kappung überschreitet.
Wenn Ihnen eine bisher öffentlich geförderte Wohnung vermietet war, Sie aber nicht mehr zu dem dafür berechtigten Personenkreis gehörten, wurde teilweise neben der heruntersubentionierten Miete eine Ausgleichsabgabe wegen Fehlbelegung gefordert, die an öffentliche Kassen zu zahlen war.
Ende der öffentlichen Bindung - es entfällt die Ausgleichszahlung wegen Fehlbelegung
Fällt nun die Wohnung aus der öffentlichen Bindung, dann entfällt auch diese Pflicht zu einer Ausgleichszahlung.
Bisherige Kostenmiete gilt als vereinbarte Miete
Andererseits gilt die bisherige Kostenmiete zunächst einmal als vertraglich vereinbart, sie kann nun wie für preisfreien Wohnraum erhöht werden in Richtung zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Kappungsgrenze darf überschritten werden
Weil aber die bisherige gezahlte Miete (durch öffentliche Zuschüsse) ermäßigt war, wird nicht einfach nach dieser Miete die Kappungsgrenze berechnet, sondern der Vermieter darf den vollen bisher gezahlten Ausgleichsbetrag aufschlagen.
Die ortsübliche Nettokaltmiete für den Wohnraum beträgt 1.400 €
Die bisherige preisgebundene Nettokaltmiete betrug in den letzten drei Jahren unverändert 960,00 €
Der Mieter zahlte als Fehlbeleger eine Abgabe von 240,00 €.
Die Kappungsgrenze würde die Mieterhöhung auf 192,00 € beschränken (960,00 €* 20%)
Der Vermieter darf aber um 240,00 € erhöhen, somit auf 1.200 €.
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