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Die gemeinsame Kaution für Wohnung - ein Mieter zieht aus

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, bleibt weiterhin Mieter, so ist meist zu regeln, was aus einer gemeinsam gezahlten Kaution werden soll, wie hierzu eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen kann.

Mehrere Mieter einer Mietwohnung - gemeinsamer Anspruch auf die Kaution

Haben der ausziehende und der/die weiterhin wohnenden Mieter gemeinsam den Mietvertrag für die Wohnung unterschrieben, dann haben diese Personen gemeinsam Anspruch darauf, dass ihnen am Ende des Mietverhältnisses die Kaution zurückgezahlt wird:
Kaution am Ende des Mietvertrags vom Vermieter zurückbekommen 

  • Das gilt unabhängig davon, wer von den Mietern die Kaution tatsächlich gezahlt hat.

​​​​​​​Auszug eines Mieters aus der Wohnung - was wird aus einer gemeinsam bezahlten Kaution?
Wird nach Ende des Mietverhältnisses die Abrechnung der Kaution von den Mietern gemeinsam gegenüber dem Vermieter gefordert:

  • Der Vermieter kann die Rückzahlung gegenüber nur einem Mieter vornehmen, Ansprüche auf ein Guthaben aus der Kaution müssen die Mieter dann untereinander klären.

Die Mieter einer Wohnung sollten untereinander regeln, wie am Ende des Mietvertrags mit der Kaution umgegangen werden soll.

  • Der ausziehende Mieter hat später keinen Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter z.B. die Hälfte der Kaution dann auszahlt.

Mieter zieht aus, was ist mit der Kaution, wenn keine Regelung mit dem Vermieter besteht?

Zieht ein Mieter während eines laufenden Mietvertrags aus der Wohnung aus und ist keine Regelung mit dem Vermieter darüber getroffen, dass der ausziehende Mieter aus dem Mietvertrag entlassen wird, so bleibt der ausziehende Mieter weiterhin Vertragspartner des Vermieters.

  • Hat der Vermieter am Ende des Mietvertrags nur an den in der Wohnung zuletzt lebenden Mieter die Kaution ausbezahlt, dann hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Ausgleich eines ihm zustehenden Teils aus der Kautionsrückzahlung gegen seinen Mitmieter, § 430 BGB.

Mehrere Mieter, gemeinsamer Mietvertrag - Kaution zurückbekommen 

    Ausziehender Mieter erteilt Vollmacht für das Regeln von Angelegenheiten an Mitmieter

    Sinnvoll ist, wenn der ausziehende Mieter eine schriftliche Vollmacht an den / die weiter wohnenden Mieter erteilt, dass alle vertraglichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, dem Mietverhältnis, von dem / den verbleibenden Mieters allein geregelt werden dürfen und auch alle Rechte von den weiterhin in der Wohnung lebenden Mieter durchgesetzt werden können.
    Vollmacht im Mietrecht - wozu braucht man diese? 

    Die Vollmacht ist sinnvoll, wenn ein ausgezogener Mieter sich um die Angelegenheiten aus dem Mietverhältnis nicht mehr kümmern möchte.
    Allerdings bleibt der ausziehende Mieter auch dann in der Haftung gegenüber dem Vermieter, siehe unten.

    Es kann vernünftig sein, dass zum Zeitpunkt des Auszugs eine Vollmacht erstellt wird, die sich auch auf Auszahlung der Kaution bezieht, und die bisher gemeinsamen Mieter untereinander eine Lösung finden - z.B. der ausziehende Mieter erhält vom Mitmieter seinen Kautionsanteil und unterschreibt eine Quittung.

    • Erhält der ausziehende Mieter seinen Kautionsanteil nicht vom Mitmieter ausbezahlt, dann setzt die Erteilung einer Vollmacht für die Kautionsrückforderung ein hohes und dauerhaftes Vertrauen voraus, denn es kann ja ein paar Jahre dauern, bis die Wohnung endgültig zurückgegeben wird.

    Haftung des ausziehenden Mieters für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis

    Konnte keine Lösung gefunden werden, dass der ausziehende Mieter aus einem gemeinsamen Mietvertrag entlassen wurde, dann bleibt ein ausgezogener Mieter für Ansprüche des Vermieters, z.B. wegen Schäden, Schönheitsreparaturen, auch für entstehende Mietschulden in der Haftung. Eine Vollmacht für die anderen Mieter zur Regelung aller Angelegenheiten hilft dagegen nicht,

    Abtretung der Kaution an in der Wohnung weiterhin wohnende Mieter

    Eine andere Möglichkeit ist die Abtretung der Rechte an der Kaution durch den ausziehenden Mieter:
    Der ausziehende Mieter tritt ausdrücklich und schriftlich seine Rechte an der Kaution an den/die weiterhin wohnenden Mieter ab, schreibt eine Abtretungserklärung.
    Der / die weiterhin in der Wohnung wohnende(n) Mieter sollte(n) möglichst auf demselben Papier bestätigen, dass die Abtretung angenommen wird.

    • Der in der Wohnung Verbleibende kann dann ggf. allein die Auszahlung der Kaution vom Vermieter fordern und diese Abtretungserklärung vorlegen.

    Die Abtretung braucht dem Vermieter erst dann vorgelegt zu werden, wenn es um die Kautionsrückzahlung geht.

    Der ausziehende Mieter kann dann bereits seinen anteiligen Kautionsbetrag von den / dem anderen Mieter(n) erhalten, was auch oft gewünscht ist. Wie die Mieter sich untereinander darüber einigen, wer die Kaution am Ende behalten  darf, geht den Vermieter nichts an.
    Musterbrief - Rückzahlung, Abrechnung der Kaution vom Vermieter

    • Kompliziert wird es dann, wenn der ausziehende Mieter die Kaution gestellt hat, und zwar durch Verpfändung eines Sparbuchs auf seinen Namen oder Bankbürgschaft

      Dann reichen Vollmacht und / oder Abtretung nicht, es muss eine Regelung mit dem Vermieter und mit der Bank getroffen werden.



    Redaktion


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