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Schufa, Selbstauskunft, Bonität - was dürfen Vermieter prüfen, verlangen?

Bei Mietverträgen handelt es sich um langfristige vertragliche Bindungen.

Der Vermieter hat deswegen zu Recht ein Interesse daran, Auskünfte über den künftigen Vertragspartner zu erlangen. Nicht zuletzt um die Zahlungsfähigkeit - aber auch das Nutzungsverhalten des eventuellen künftigen Mieters - besser abschätzen zu können.

Vermieter wollen häufig sehr umfassend die Bonität der Wohnungsbewerber prüfen

Gängige Praxis ist das Verlangen einer Selbstauskunft,

einer Schufa-Auskunft,

sowie einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Für alle drei Auskunftsverlangen gilt: 

  • Einen Anspruch hierauf hat der Vermieter nicht. 
  • Hat der Vermieter eine große Auswahl an Interessenten zur Verfügung, ist der Mieter schon aus praktischen Gründen gezwungen, Auskünfte zu erteilen, um als Vertragspartner interessant zu sein.
    Allerdings dürfen Vermieter nicht unbegrenzt Fragen stellen und Auskünfte verlangen.
    Der Mieter ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. 

Vermieter will vor Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung eine Schufa-Auskunft

  • Bei der Schufa-Auskunft sollten Mieter beachten, dass die Schufa-Auskunft erst kurz vor Abschluss des Mietvertrages angefordert werden sollte, bzw. im Rahmen der Selbstauskunft vorzulegen ist.
  • Vermieter dürfen die Schufa-Auskunft nur dann selbst anfordern, wenn der Mieter diesem Vorgehen zugestimmt hat. 
  • Häufig wird der Vermieter den Mieter die Schufa-Auskunft vorlegen lassen.
Tipp


Wie die Schufa-Auskunft bekommen?
Sie erhalten dazu bei Mietkautionskonto.org weiterführende Informationen:

Schufa-Auskunft erhalten

Welche Fragen müssen Wohnungsbewerber im Rahmen der Selbstauskunft beantworten?

Welche Fragen Sie beantworten müssen, und wo Sie keine falschen Angaben machen dürfen, richtet sich danach, ob die Fragen in engem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen.

Auch vermögensrelevante Fragen (Mietschulden, Einkommenspfändung, Insolvenz, eidestattliche Versicherung) können für die Bonitätsprüfung im Einzelfall zulässig sein.
Mieterselbstauskunft - welche Fragen sind zu beantworten? 

Mieterselbstauskunft und Angaben über den Bezug von Sozialleistungen

Teilweise bestehen auch Auskunftspflichten ohne Aufforderung (z.B. Bezug von Sozialleistung). Lassen Sie sich gegebenenfalls juristisch beraten.

Hinweis


  • Grundsätzlich gilt: Fragen, die nicht mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehen, sind nicht zulässig, und dürfen durch den Wohnungsbewerber auch falsch beantwortet werden.
  • In jedem Fall haben Wohnungsbewerber, die den Vertrag nicht erhalten, das Recht, dass die angegebenen Daten nach dem Auswahlverfahren wieder vernichtet werden.


Frauke Roßmann, Rechtsanwältin
10967 Berlin
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