Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Installationspflicht für Rauchmelder in Deutschland - Termine
Aus der nachfolgenden Tabelle ersehen Sie, in welchen Bundesländern und ab wann die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern besteht.
Noch keine Regelungen für die Installation von Rauchmeldern (Stand: Mai 2017) für Bestandsbauten gibt es im Saarland und in Sachsen.
Installation von Rauchmeldern - wer ist verantwortlich?
In der Regel ist der Eigentümer bzw. der Vermieter für die fachgerechte Installation der Rauchmelder verantwortlich.
Wartung der Rauchmelder - Mieter kann selbst verantwortlich sein
Gesetzlich geregelt ist (in den Landesbauordnungen), dass in
- Bayern,
- Bremen,
- Hessen,
- Niedersachsen
- und Schleswig-Holstein
der Mieter selbst dafür verantwortlich ist, dass die Rauchmelder uneingeschränkt funktionieren und damit die Wartungspflicht beim Mieter liegt, wenn nicht der Vermieter von sich aus die Wartung übernommen hat, entstehende Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegt.
Wartungskosten für Rauchmelder als Betriebskosten in älteren Mietverträgen
In allen anderen Bundesländern ist der Eigentümer / Vermieter für die Wartung zuständig, die in der Regel ein Mal jährlich durchgeführt wird.
- Aus versicherungsrechtlichen Gründen (Haftungsfrage im Schadenfall) hat der Vermieter / Eigentümer meist eine Firma damit beauftragt.
Pflicht zur Wartung von Rauchmeldern kann auf Mieter übertragen werden
In neueren Mietverträgen ist die Pflicht zur Wartung meist schon auf den Mieter übertragen. Der Mieter hat dann die ordnungsgemäße Funktion der Rauchmelder zu gewährleisten.
In solchen Fällen ist Vorsicht geboten, denn wenn auf Grund einer Fehlfunktion von Rauchmeldern es zu einem Brand mit hohem Sachschaden kommt und die Versicherung meint, dass dies eine Folge mangelhafter Wartung sei, so kann eine Haftung des Mieters in Frage kommen, aber auch eine Haftung des Vermieters.
Wenn man als Mieter für die Wartung zu sorgen hat, ist es besser, eine Fachfirma zu beauftragen. Die Kosten hat man als Mieter dann zu bezahlen.
Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu den Regelungen in den Bundesländern
Installationspflicht für Rauchmelder in Deutschland - Termine
Nachfolgende Tabelle als pdf. herunterladen
Stand: Mai 2017
Bundesland Pflicht zur Installation von Rauchmeldern
Baden-Württemberg
seit 10.07.2013 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2014
Bayern
seit 01.01.2013 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2017
Berlin
seit 01.01.2017 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2020
Brandenburg
seit 01.07.2016 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2020
Bremen
seit 01.05.2010 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2015
Hamburg
seit 01.04.2006 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2010
Hessen
seit 24.06.2005 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2014
Mecklenburg-Vorpommern
seit 01.09.2006 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2009
Niedersachsen
seit 01.11.2012 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2015
Nordrhein-Westfalen
seit 01.04.2013 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis 31.12.2016
Rheinland-Pfalz
seit 23.12.2003 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude war bis
Juli 2012
Saarland
seit 01.06.2004 für Neu- und Umbauten
Bisher keine Pflicht für Bestandsgebäude
Sachsen
seit 01.01.2016 für Neu- und Umbauten
Bisher keine Pflicht für Bestandsgebäude
Sachsen-Anhalt
seit 17.12.2009 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsbauten war bis 31.12.2015
Schleswig-Holstein
seit 01.04.2005 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsbauten war bis 31.12.2010
Thüringen
seit 29.02.2008 für Neu- und Umbauten
Übergangsfrist für Bestandsgebäude: bis 31.12.2018
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: