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Angefragter Suchbegriff: Zurückbehaltung

Es wurden 1 Suchergebnisse gefunden:

Wer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, der erklärt gegenüber der anderen Seite, dass etwas, worauf die Gegenseite vielleicht durchaus einen Anspruch hat, zunächst einmal zurückbehalten wird. ​​​​​​​( § 273 BGB ) Begründung kann