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Betriebskostenabrechnung - Niederschlagswasser, Versickerungsgebühr
Zu den umlagefähigen Betriebskosten einer Wohnung gehört auch das sogenannte Niederschlagswasser.
Oberflächenentwässerung, Niederschlagswasser gehört zu den Betriebskosten
Gemäß der Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 3 können die Kosten für die Entwässerung auf die Mieter umgelegt werden, umfasst damit auch die Oberflächenentwässerung.
Ist vertraglich vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten tragen müssen, dann umfasst das auch die Kosten der Abwasserbeseitigung.
Zu entsorgen ist nicht nur das Frischwasser, das verbraucht wird und als Abwasser das Grundstück wieder verlässt, sondern es muss auch das Regenwasser beseitigt werden, das auf dem Grundstück selbst nicht versickern kann.
Betriebskosten - Frischwasser, Abwasser, Entwässerung
Umlage der Kosten für Niederschlagswasser in der Betriebskostenabrechnung
In Betriebskostenabrechnungen kann z.B. die Kostenposition Kosten der Abwasserbeseitigung aufgeführt sein.
In der Betriebskostenabrechnung ist die Gebühr für das Niederschlagswasser meist separat aufgeführt, die Begriffe sind unterschiedlich, z.B.
- Niederschlagswasser,
- Oberflächenentwässerung,
- Regenwasserkanal,
- Versickerungsgebühr.
Gemeinde oder Abwasserverband berechnet Gebühren für Niederschlagswasser
Grundlage für die Kostenumlage ist in der Regel eine Rechnung der Gemeinde oder des Wasser- und Abwasserverbandes.
Kosten der Beseitigung von Oberflächenwasser, Regenwasser als Betriebskosten
Zwar hat das Regenwasser nichts mit den Verbrauchsgewohnheiten des Mieters zu tun.
Die Rechtsprechung lässt aber zu, dass die Abwasserkosten insgesamt - also einschließlich der Kosten für Beseitigung von Niederschlagswasser - nach dem bei den Wohnungen gemessenen Frischwasserverbrauch verteilt werden, oder auch nach der Wohnfläche.
Ermittlung der Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser, Regenwasser
Die Gemeinden / Abwasserverbände berechnen die Gebühren in der Regel nach dem auf einem Grundstück anfallenden Regenwasser, das über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird. Die versiegelten (also durch Haus, Bauwerke oder geteerte Wege) bedeckten Grundstücksflächen (Dachflächen) werden bei der Kostenermittlung für die Niederschlagswasserentsorgung berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden dem Grundstückseigentümer Gebühren in Rechnung gestellt, die dieser über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen darf.
Einwände gegen Kostenposition Niederschlagswasser - Frist beachten
Einwände gegen die Kostenposition Niederschlagswasser können bestehen, weil z.B. die Fläche, die Grundstücksgröße zu hoch angesetzt wurde oder sich ein anderweitiger Berechnungsfehler ergibt. Mieter müssen solche Einwände innerhalb der Einwendungsfrist (1 Jahr ab Erhalt der Abrechnung) vorbringen.
Frist für Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung - 12 Monate.
Redaktion
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