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Betriebskostenabrechnung - Terrorversicherung als Betriebskosten
Die Kosten für eine Terrorversicherung können Vermieter von Wohnungen nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Terrorversicherung als Sachversicherung in der Betriebskostenabrechnung
Eine Versicherung gegen Terrorschäden soll Schäden abdecken, die dem Vermieter nicht durch einen gezielten Angriff gegen den Eigentümer oder Mieter, sondern durch einen Terrorakt, z.B. eine Bombenexplosion, entstehen. Diese Sachversicherung kann durch einen separaten Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, aber auch durch Mitversicherung dieses Risikos in einer gebündelten Versicherung.
Terrorversicherung als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar?
Grundsätzlich kann der Vermieter Versicherungen abschließen, um etwaige Schäden an seinem Eigentum abzudecken, und grundsätzlich kann er die Kosten dafür auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen, wenn die Übernahme der Betriebskosten im Mietvertrag geregelt ist.
Bereits ein einfacher Satz im Mietvertrag: "Der Mieter trägt die Betriebskosten", ist ausreichend.
Nach den Betriebskostenverordnungen zählen zu den Betriebskosten die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, und es sind dort einige Risiken genannt.
Die Versicherung gegen Terrorschäden ist dort nicht aufgeführt, aber die dortige Aufzählung gilt auch nicht als abschließend.
Vermieter will Terrorversicherungen als Betriebskosten berechnen
Ob die Kosten für eine Terrorversicherung als Betriebskosten von Mieteren einer Wohnung zu zahlen wären, ist sehr zweifelhaft. Bei normalen Mehrfamilienhäusern mit Wohnungen gibt es keine Wahrscheinlichkeit eines Terrorangriffs.
​​​​​​​Daher dürfte die Umlegung der Kosten für eine solche Versicherung als Betriebskosten ausgeschlossen sein.
- Bisher ist nur für Gewerbemietverhältnisse ausgeurteilt worden, dass die Kosten einer Terrorversicherung als Betriebskosten umlegbar sein können.
- Der Bundesgerichtshof hat aber auch für Gewerbemietverträge einschränkend geurteilt:
Der Abschluss einer solchen Versicherung verstoße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn ein Gebäudeschaden durch einen terroristischen Angriff unwahrscheinlich ist.
Redaktion
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