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Heizkostenabrechnung - Warmwasserzähler sind nicht geeicht

Der Verbrauch von Warmwasser des Mieters wird meist durch Warmwasserzähler, Wasseruhren gemessen. Voraussetzung für eine korrekte Messung ist, dass die Zähler geeicht sind.

Zählerstand der Warmwasseruhr ist die Grundlage für die Abrechnung des Warmwassers

Der Zählerstand gilt als Beweis, dass soviel Warmwasser verbraucht wurde, wie dort angezeigt ist. Was ist, wenn die Eichfrist des Warmwasserzählers überschritten ist, der Zähler nicht geeicht ist?

Nicht geeichte Warmwasserzähler - Folgen für die Betriebskostenabrechnung Warmwasser

Etwas schwieriger wird es, wenn der Warmwasserzähler schon älter ist und länger nicht geeicht wurde.

  • Ist die Eichfrist überschritten, dann muss der Vermieter nachweisen, dass dieser Zähler korrekt misst.

Ist dies dem Vermieter möglich, so kann die Verwendung eines Messergebnisses nicht geeichter Zähler möglich sein.

Neues Mess- und Eichgesetz verbietet die Verwendung nicht geeichter Warmwasserzähler

Durch das seit 01.01.2015 geltende neue Gesetz, können Fragen auftauchen, ob die Verwendung nicht geeichter Warmwasserzähler eine Betriebskostenabrechnung unwirksam machen könnten.

  • Durch die 2010 erfolgte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ist es dem Vermieter in solchen Fällen überlassen, nachzuweisen, dass die nicht (mehr) geeichten Warmwasserzähler richtig den Verbrauch messen bzw. gemessen haben.
  • Da aber das neue Gesetz die Verwendung von Messergebnissen ungeeichter Zähler ausschließt, könnte es sein, dass dann der Verbrauch über eine Schätzung ermittelt werden muss.
    Für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung kommt es letzlich nur darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Warmwasserverbrauch richtigerweise bzw. zutreffend ermittelt ist.
  • Ist dies der Fall, dann können die verbrauchsabhängigen Kosten in der Heizkostenabrechnung um 15 Prozent gekürzt werden: 
    Keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzung um 15% 

Nicht geeichter Warmwasserzähler - Vermieter drohen Bußgelder

Für die Verwendung nicht geeichter Zähler drohen dem Vermieter / Eigentümer hohe Bußgelder - Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung die Eichung sicherzustellen sind eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 MessEG, und es drohen Bußgelder bis zu 50.000 EUR. 


Redaktion


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