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Roller, Motorrad, Moped im Hof, auf Grundstück des Vermieters abstellen

Ein Motorrad, einen Roller, ein Moped bzw. das Abstellen oder Parken eines motorisierten Kleinfahrzeuges auf dem Grundstück eines Mietshauses ist meist nicht erlaubt.

Abstellen, Parken von Roller, Motorrad, Moped im Hof, Zufahrt zur Wohnanlage, zum Mietshaus

Es kommt häufiger vor, dass Mieter z.B. ihr motorisiertes Kleinfahrzeug, z.B. einen Roller, einfach im Hof, oder in einer breiten Zufahrt des Grundstücks abstellen, jedenfalls dort, wo es nicht störend ist bzw. nicht störend erscheint.

Das Abstellen, Parken von Kleinfahrzeugen auf dem Hof bzw. auf anderen zum Haus gehörenden Grundstücksflächen ist aber nur erlaubt, wenn der Vermieter dafür die Erlaubnis erteilt hat, am besten schriftlich. 

  • Ein Anspruch auf die Durchsetzung einer Abstellerlaubnis für motorisierte Kleinfahrzeuge gegenüber dem Vermieter besteht nicht.

Motorrad, Roller - Kurzes Abstellen eines Kleinfahrzeugs auf Grundstück des Vermieters

Auch ein häufiger vorkommendes kurzes Abstellen auf dem Grundstück wäre keine erlaubte Nutzung.
Auch hierfür müsste der Vermieter die Erlaubnis erteilen. 

Vermieter hat Mieter die Erlaubnis für das Abstellen eines Motorrads, Rollers erteilt

Geht von einem erlaubten Abstellen Störungen für andere aus, so kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen.

Vermieter hat Abstellen, Parken des Rollers, Motorrads im Hof, auf dem Grundstück geduldet

Eine längere Duldung des Abstellens ersetzt keine Erlaubnis des Vermieters.

Viele Mieter gehen davon aus, dass wegen einer langen Duldung das Abstellen für die Dauer des Mietverhältnisses auf dem Grundstück des Vermieters erlaubt ist. 

  • Es handelt sich nicht um eine erteilte Erlaubnis, sondern nur um eine Duldung, eine Gefälligkeit, die der Vermieter widerrufen kann.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, das zu einer Vertragsänderung des Mietvertrags führt: 
Gewohnheitsrecht - gibt es das im Mietrecht für Mieter?​​​​​​

Abstellen von eRoller auf dem Grundstück des Mietshauses, der Wohnanlage, im Hof

Sollen batteriebetriebene E-Roller auf dem Grundstück des Vermieters abgestellt werden, dann ist auch dafür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.
Das Abstellen von mit einer Batterie betriebenen Rollern auf dem Grundstück eines Mietshauses ist nicht mit dem Abstellen von Fahrrädern gleichzusetzen:

Roller, Motorrad ist vom Grundstück, aus dem Hof zu entfernen - Forderung des Vermieters

Vermieter können Mieter auffordern, ein abgestelltes Kleinfahrzeug vom Hof bzw. vom Grundstück zu entfernen.

  • Andere Mieter können sich durch Motorenlärm von Rollern, Motorrädern oder Mofas belästigt fühlen, aber sich auch in einer sonst möglichen Nutzung des Hofes eingeschränkt sehen.

Eine solche Aufforderung kann eine Abmahnung sein.
Vermieter können Mieter darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietvertrages erfolgt - ob eine Kündigung möglich ist, kann nicht pauschal beurteilt werden.

  • Kommt ein Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht nach, so kann dies, bei Beurteilung der Umstände des Einzelfalls, dazu führen, dass ein Gericht eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages der Wohnung als zulässig erachten könnte. 

Das Amtsgericht Offenbach hat in einem solchen Fall der Kündigung des Vermieters nicht entsprochen. 

Urteil: 
Motorroller, Motorrad - Abstellen, Parken auf Grundstück des Vermieters
  


Redaktion


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