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Vertragsverletzung durch Vermieter - Mieter kündigt Mietvertrag
Eine außerordentliche - fristlose - Kündigung des Mietvertrags ist für Mieter möglich, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Vermieters vorliegt.
Eine Vertragsverletzung muss so intensiv sein, dass Ihnen der Verbleib in der Wohnung nicht mehr zumutbar ist, oder der Vermieter muss sich so hartnäckig weigern, den Vertrag zu erfüllen, dass wiederum Ihnen als Mieter / Mieterin nicht zumutbar ist, abzuwarten, bis der Vermieter - notfalls durch ein Gerichtsurteil - gezwungen wird, den Vertrag zu erfüllen (z.B. längeres Unterlassen einer ausreichenden Beheizung, stark verunreinigtes Wasser).
Auch bei Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung kann die außerordentliche Kündigung möglich sein:
Schimmelbefall Wohnung - Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Vermieter verletzt schwerwiegend Pflichten aus dem Mietvertrag - Kündigung Mietvertrag
Grundsätzlich setzt eine solche Kündigung voraus, dass Sie gegenüber dem Vermieter konkret (und nachweisbar) die schwere Verletzung des Vertrages beanstandet und ihn dringlich aufgefordert haben, sich vertragsgerecht zu verhalten (ihn also abgemahnt haben), und ihm eine angemessene Frist dafür gesetzt haben, der Vermieter innerhalb der Frist wiederum nicht - oder nicht ausreichend - handelt.
- Sie dürfen mit einer Kündigung nicht zu lange warten. Sonst kann man zu dem Ergebnis kommen, so schlimm sei es gar nicht, es könne also nicht unzumutbar sein, oder der Kündigungsgrund sei verwirkt.
- Im Streitfall müssen Sie einen Richter davon überzeugen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, die so schwerwiegend war, dass Ihnen weiteres Abwarten nicht zugemutet werden konnte.
Prüfen Sie selbstkritisch, ob Ihre Belege, Beweise dafür wirklich ausreichen. - Wird die Vertragsverletzung vom Gericht nicht als so schwerwiegend angesehen, dann kann Ihre fristlose Kündigung unwirksam sein, und Sie schulden weiter die Miete, und zwar selbst dann, wenn Sie dort nicht mehr gewohnt haben, in einer andere Wohnung gezogen sind.
TIPP
Mieter können ihre fristlose Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags verbinden, so dass der Mietvertrag dann zum Ende der normalen Kündigungsfrist beendet wird, sodass, wenn ein Gericht die fristlose Kündigung nicht anerkennen würde, noch die Miete für die gesetzliche Kündigungsfrist zu zahlen wäre.
- Ein Streit um eine fristlose Kündigung lohnt sich oft nur bei einem echten Zeitmietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht, wenn der Vertrag wegen schweren Pflichtverletzungen des Vermieters aufgelöst werden soll.
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