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Schriftformklausel im Wohnungsmietvertrag
In vielen Mietverträgen steht, dass Änderungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen, dies ist die sogenannte Schriftformklausel.
Klausel zur Schriftform in Formularmietverträgen für Wohnungen meist wirkungslos
Da praktisch alle Mietverträge unter die sogenannten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" fallen, gilt für eine solche Klausel die Grundregel:
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien haben immer Vorrang vor solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Schriftformklausel im Mietvertrag - mündliche Vereinbarungen sind trotzdem möglich
Die Mietvertragsparteien können, trotz dieser Schriftformklausel, wirksam mündliche Vertragsänderungen oder stillschweigende Vertragsänderungen vereinbaren können:
Mietvertrag - Mündliche Vertragsänderungen wirksam?
Mietvertrag - Stillschweigende Änderung ist Ausnahme
Vertragsänderungen zum Mietvertrag immer besser schriftlich vereinbaren
Trotzdem ist davon abzuraten, sehr wichtige Änderungen nur mündlich (oder stillschweigend) zu vereinbaren, schon deshalb weil man sie dann später vielleicht nicht mehr beweisen kann.
Sämtliche Vertragsänderungen sollten in jedem Falle schriftlich dokumentiert werden und auch immer von den Vertragspartnern unterzeichnet werden.
Änderung des Mietvertrags jederzeit möglich
Neuer Vermieter, Eigentümer widerruft gegenüber Mieter bisher gestattete Nutzung
Eine mündliche Vereinbarung kann zum Problem werden wenn es einen neuen Eigentümer gibt, sei es durch Verkauf, oder durch Erbschaft. Auch wenn das Verhältnis zum Vermieter gut war, die mündliche Vereinbarung galt:
- Gibt es einen neuen Eigentümer dann kann eine bisher erlaubte, sogar eine über lange Zeit gestattete Nutzung widerrufen werden, z.B. die Nutzung eines (zusätzlichen) Kellers:
Vermieter widerruft unentgeltliche Nutzung Abstellraum, Keller - Der Widerruf einer bisher erlaubten Nutzung ist in der Regel möglich, wenn nicht zu beweisen ist, dass diese Nutzung Vertragsinhalt ist, also zu einer Vertragsänderung des Mietvertrags führte.
- Gewohnheitsrecht führt nicht zu einer Vertragsänderung:
Gewohnheitsrecht - gibt es das im Mietrecht für Mieter?
Redaktion
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