​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Verbrauchserfassung, Wärmezähler in Mietwohnung - Modernisierung
Der Einbau von Wärmemessgeräten, Wärmezählern zur Heizverbrauchserfassung ist eine Modernisierung, die Mieter dulden müssen.
Modernisierung der Mietwohnung - Energieeinsparung - Einbau von Wärmezählern dulden
Als Modernisierung gilt, was den Gebrauchswert der Wohnung erhöht, aber auch Verbesserungen, die im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen werden.
Das Gesetz bezeichnet in § 555b BGB als Modernisierung u.a. Maßnahmen,
1. durch die ... Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, ...
in Ziffer 6 werden außerdem Maßnahmen genannt "die der Vermieter nicht zu vertreten hat", das sind insbesondere Maßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung angeordnet werden.
- Solche Verbesserungsmaßnahmen des Vermieters müssen Mieter dulden, § 555d BGB,
Der Vermieter muss Modernisierungsmaßnahmen mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen.
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
Werden nur Wärmezähler eingebaut, dürfte es sich allerdings um eine Bagatellmodernisierung handeln, § 555c Absatz 4 BGB. Dann kann auch eine kürzere Amkündigungsfrist ausreichen.
- Ohne vorherige Ankündigung und ohne Terminvereinbarung müssen Sie niemanden in Ihre Wohnung lassen.
Wärmezähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverordnung für Mietwohnung
Der Einbau und ggf. Austausch von Wärmezählern muss gerduldet werden.
Schon seit den 1980er Jahren verlangt die Heizkostenverordnung im Interesse der Energieeinsparung, dass Heizungsverbrauch und Warmwasserverbrauch vom Vermieter verbrauchsabhängig abgerechnet werden, § 6 HeizKV.
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, können Mieter die ihnen berechneten Heizkosten um 15 % kürzen, § 12 HeizKV.
Die verbrauchsabhängige Abrechnung setzt das Vorhandensein von Messgeräten voraus.
- Die Anbringung solcher Meßgeräte ist daher immer als Modernisierung anzusehen.
Novellierung der Heizkostenverordnung - Einbau fernablesbarer Messgeräte bis 2026
Die im Jahr 2021 veränderte Heizkostenverordnung verlangt, dass bis 2026 alle Verbrauchsmessgeräte fernablesbar sind. Auch wenn in Mietwohnungen schon Meßgeräte für Heizung und Warmwasser angebracht sind, diese aber nicht fernablesbar sind, muss also ein Austausch geduldet werden.
Einbau von (neuen) Messgeräten, Wärmezählern - Mieterhöhung
Modernisierungsmaßnahmen berechtigen den Vermieter zu einer Mieterhöhung durch Umlage der aufgewendeten Modernisierungskosten, § 559 BGB. Da es sich hier um Modernisierungen handelt, die durch Gesetz bzw. Verordnung vorgeschrieben sind, kann die Mieterhöhung auch nicht wegen sozialer Härte (§ 559 Abs. 4 und 5 BGB) abgewehrt werden.
Viele Vemieter haben schon in der Vergangenheit keine Modernisierungs-Mieterhöhung verlangt, wenn es nur um den Einbau von Wärmemessgeräten ging, denn die Erhöhung wäre gering, und lohnt meist den entsprechenden Verwaltungsaufwand nicht.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: