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Zahlung Betriebskosten durch Mieter - stillschweigende Vereinbarung
Betriebskosten der Wohnung sind gemäß dem Gesetz eigentlich vom Vermieter zu tragen.
Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die kalten Betriebskosten der Mieter zu zahlen hat
Meist vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.
Für eine wirksame Umlage auf den Mieter muss geregelt werden, ob er die Betriebskosten zu übernehmen hat, damit Art und Umfang der Belastung mit Kosten zu erkennen ist.
Im Mietvertrag reicht bereits die einfache Formulierung: Der Mieter trägt die Betriebskosten.
Betriebskostenvorauszahlung - Vereinbarung im Mietvertrag
Stillschweigende Vereinbarung bei jahrelanger Zahlung nicht vereinbarter Betriebskosten?
Wurde die Umlage von Betriebskosten nicht im Mietvertrag vereinbart, hat der Vermieter aber jahrelang bestimmte Betriebskosten abgerechnet, und hat der Mieter diese Kosten stets vorbehaltlos bezahlt, könnte man auf die Idee kommen, der Mietvertrag sei durch dieses Verhalten stillschweigend (konkludent, durch schlüssiges Verhalten) abgeändert worden.
- Eine bloße Zahlung abgerechneter Betriebskosten genügt jedoch nicht für eine konkludente Änderung des Mietvertrages:
Mietvertrag - Stillschweigende Änderung ist Ausnahme
Allein durch die immer wieder jährlich erfolgende Übersendung einer Betriebskostenabrechnung und einer Belastung des Mieters mit nicht vereinbarten Betriebskosten, handelt es sich nicht um ein Verhalten, dem ohne Weiteres der Wille des Vermieters zu entnehmen ist, dass damit eine Änderung des Mietvertrages herbeigeführt werden soll.
Nichts anderes gilt für die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch Mieter, denn die Nachzahlung durch den Mieter erfolgt in der Regel nur in der Annahme, hierzu verpflichtet zu sein.
Betriebskostenabrechnung - bezahlte Betriebskosten zurückbekommen
Vertragsänderung wegen Umlage von Betriebskosten - Wurde der Mietvertrag geändert?
Eine Änderung des Mietvertrages aufgrund schlüssigen Verhaltens ist nur anzunehmen, wenn für den Mieter klar erkennbar ist, dass der Vermieter den Vertrag ändern will, und dann der Mieter sich so verhält, dass dies nach den Gesamtumständen nur als Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung gewertet werden kann.
Ein solches Änderungsangebot könnte etwa darin gesehen werden, dass der Vermieter dem Mieter die gewünschte Änderung des Vertrages telefonisch oder schriftlich mitteilt und sodann eine Betriebskostenabrechnung übersendet, in der die mitgeteilten weiteren Betriebskosten enthalten sind.
- Wenn der Mieter dann vorbehaltlos zahlt, könnte darin die Annahme dieses Angebotes auf Änderung des Mietvertrages, zu sehen sein, eine Vereinbarung wäre dann zustande gekommen.
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