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Zahlung Betriebskosten - gibt es eine stillschweigende Vereinbarung?

Betriebskosten der Wohnung sind gemäß dem Gesetz vom Vermieter zu tragen. Zahlen Mieter jahrelang Betriebskosten, obwohl es keine entsprechende Vereinbarung gibt, kann sich daraus dann eine stillschweigende Vereinbarung zur Zahlung der Betriebskosten ergeben?

Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die kalten Betriebskosten der Mieter zu zahlen hat

Meist vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.

Für eine wirksame Umlage auf den Mieter muss geregelt werden, ob er die Betriebskosten zu übernehmen hat, damit Art und Umfang der Belastung mit Kosten zu erkennen ist.
Im Mietvertrag reicht bereits die einfache Formulierung: "Der Mieter trägt die Betriebskosten".

Betriebskostenvorauszahlung - Vereinbarung im Mietvertrag 

Stillschweigende Vereinbarung bei jahrelanger Zahlung nicht vereinbarter Betriebskosten? 

Wurde die Umlage von Betriebskosten nicht im Mietvertrag vereinbart, hat der Vermieter aber jahrelang bestimmte Betriebskosten abgerechnet, und hat der Mieter diese Kosten stets vorbehaltlos bezahlt, könnte man auf die Idee kommen, der Mietvertrag sei durch dieses Verhalten stillschweigend (konkludent, durch schlüssiges Verhalten) abgeändert worden.

Keine Vereinbarung zu zahlenden Betriebskosten - wie kommt eine Vertragsänderung zustande?

Allein durch die immer wieder jährlich erfolgende Ãœbersendung einer Betriebskostenabrechnung und einer Belastung des Mieters mit nicht vereinbarten Betriebskosten, handelt es sich nicht um ein Verhalten, aus dem zu schließen ist, dass damit eine Änderung des Mietvertrages einhergeht.

Nichts anderes gilt für die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch Mieter, denn die Nachzahlung durch den Mieter erfolgt in der Regel nur in der Annahme, hierzu verpflichtet zu sein.
Betriebskostenabrechnung - bezahlte Betriebskosten zurückbekommen 

Umlage von Betriebskosten - einseitige Änderung des Mietvertrags durch Vermieter

Eine Änderung des Mietvertrages aufgrund schlüssigen Verhaltens ist nur anzunehmen, wenn für  Mieter klar erkennbar ist, dass der Vermieter den Vertrag ändern will.

Ist das für den Mieter klar erkennbar und verhält sich der Mieter dann so, dass dies nach den Gesamtumständen als Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung gewertet werden kann, dann kann eine Mietvertragsänderug zustandegekommen sein.

Ein solches Änderungsangebot könnte etwa darin gesehen werden, dass der Vermieter dem Mieter die gewünschte Änderung des Vertrages schriftlich mitteilt und sodann eine Betriebskostenabrechnung übersendet, in der die mitgeteilten weiteren Betriebskosten enthalten sind.

  • Wenn der Mieter dann vorbehaltlos zahlt, könnte darin die Annahme dieses Angebotes auf Änderung des Mietvertrages, zu sehen sein, eine Vereinbarung wäre dann zustandegekommen.
Florian Herrmann, Rechtsanwalt
12351 Berlin
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