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Betriebskosten Gartenpflege - Welche Kosten müssen Mieter zahlen?
Im Bereich Gartenpflege können folgende Positionen umlegbare Betriebskosten verursachen, wenn die Übernahme, Zahlung von Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.
Betriebskosten für Gartenpflege sind die Kosten der Pflege von gärtnerisch angelegten Flächen
Welche Kosten sind als umlegbare Betriebskosten vom Mieter zu zahlen:
- Personalkosten für die Gartenpflege
- Kosten für die Entsorgung von Gartenabfällen
- Kosten für die Entsorgung von Laub (Laubbeseitigung)
- Kosten von Ersatzbepflanzungen, auch Saatgut dafür, Erneuerung von Pflanzen und Hölzern (einschließlich Saatgut)
- Pflege von Spielplätzen (einschließlich Erneuerung des Sandes im Sandkasten, Wartung und Reparatur von Spielgeräten)
- die Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sich auf dem Grundstück befinden
- Kosten des Rasenmähers
- Wartungskosten und Reparaturkosten von technischen Geräten, Gartengeräten, die der Pflege des Gartens dienen
- Rasen vertikutieren, Unkraut beseitigen, Düngen, Nachsäen des Rasens
- Kosten für das Beschneiden von Bäumen, Ausschneiden von Totholz, Ausasten
- Baumfällkosten - können Betriebskosten sein
- Kosten für das Beschneiden von Sträuchern und Hecken
- Gartenteich - Übernahme der Betriebskosten nur, wenn im Mietvertrag oder als Anlage zum Mietvertrag eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, mit der die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter vereinbart ist.
Vermieter kann Gartenpflege selbst ausführen, ortsübliche Kosten als Betriebskosten umlegen
Wenn der Vermieter die Gartenpflege oder Teile der Arbeiten selbst ausführt, dann dürfen ortsübliche Betriebskosten in der Abrechnung angesetzt werden.
Vermieter macht die Gartenpflege selbst - Mehrwertsteuer darf nicht berechnet werden
Mehrwertsteuer darf der Vermieter bei der Erbringung von Eigenleistungen nicht als Betriebskosten ansetzen, auf die Mieter umlegen.
Betriebskosten Gartenpflege - Auswahl nicht umlegbarer Kosten als Betriebskosten
Kosten, die in einer Wohnangae auf den Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft entfallen, sind keine auf Mieter umlegbare Kosten, z.B.:
- Neuanlage eines Gartens
- Anlage eines Gartenteichs
- Neuanlage einer Rasenfläche
- Neuanlage oder Reparatur von Wegen, Zugängen oder Zufahrten zum Grundstück
- Neuanlage oder Reparatur von Plätzen
- Neuanschaffung von Sitzbänken, Sitzgelegenheiten
- Neu- oder Ersatzbeschaffung von Gartengeräten
Ausnahme: Die Umlage einer Neuanschaffung eines Gartengerätes als Betriebskosten ist möglich, wenn die Reparatur teurer ist als die Ersatzbeschaffung. - Prüfung der Standfestigkeit von Bäumen
Hausmeister macht Gartenpflege - Kosten Gartenpflege dürfen nicht doppelt berechnet werden
Ist ein Hauswart oder der Hausmeister mit der Gartenpflege beauftragt, dann dürfen die Kosten der Gartenpflege nicht noch einmal in der Betriebskostenabrechnung als Betriebskosten belastet werden, da diese Kosten dann bereits in den Hauswartkosten enthalten sind.
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Redaktion
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