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Betriebskosten für Sandkasten und Spielplatz - alle Mieter zahlen
Wurde im gemeinschaftlichen Garten eines Mietshauses oder einer Wohnanlage ein Sandkasten oder sonstiger Spielplatz für die Mieter errichtet, oder besteht bereits der Spielplatz, dann sind die sogenannten Unterhaltskosten, Pflegekosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Dies ist in der Betriebskostenverordnung geregelt:
§ 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung
Die Betriebskosten werden über die Kosten der Gartenpflege abgerechnet.
Die Kosten der Errichtung, Herstellung eines Spielplatzes sind aber keine umlagefähigen Betriebskosten. Solche Kosten sind vom Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft zu zahlen.
Betriebskostenabrechnung - Umlegbare Betriebskosten für einen Spielplatz, für Sandkasten
Umlegbare Betriebskosten sind z.B.:
- der regelmäßige Austausch des Sandes (ca. alle 2 bis 3 Jahre)
- die regelmäßige Reinigung des Sandkastens
- das Sieben des Sandes
- Wartungen an Spielgeräten
- Wartungen an Sitzgelegenheiten.
Betriebskosten Sandkasten und Spielplatz - auch kinderlose Haushalte müssen zahlen
Besteht eine gemeinschaftliche Sandkiste, ein Spielplatz, dann müssen alle Mieter (auch kinderlose Mieter des Hauses) für die entstehenden Betriebskosten aufkommen, wenn im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist.
Kalte Betriebskosten - Zahlung für Wohnung mit Mietvertrag vereinbart
Sandkasten und Spielplatz - Instandhaltungen, Neuanschaffungen sind keine Betriebskosten
- Instandhaltungen, z.B. Reparatur der Spielplatzeinfassung,
- Erneuerung von Gehwegplatten,
- Reparaturkosten für Spielgeräte,
- die Reparatur von Bänken usw.,
sind keine auf die Mieter umlagefähigen Betriebskosten, sondern solche Kosten sind vom Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft zu zahlen.
Spielplatz in Wohnanlage - Kosten für neue Spielgeräte als Betriebskosten
Handelt es sich auch um die Neuanschaffung von Spielgeräten, dann sind dies keine umlegbaren Betriebskosten.
Spielplatz in Wohnanlage - Reparaturen an Spielgeräten als Betriebskosten für Mieter
Reparaturen an Spielgeräten sind immer vom Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.
Regelmäßige Wartungskosten an Spielgeräten zählen aber als umlegbare Betriebskosten.
Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Bank auf Spielplatz als Betriebskosten der Wohnung
Die Schaffung von Sitzgelegenheiten, z.B. mit einer Bank oder Bänken, sind keine ansetzbaren Betriebskosten.
Redaktion
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