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Betriebskosten für Winterdienst - Kosten Eis- und Schneebeseitigung

Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung, der Winterdienst, sind als Betriebskosten umlegbar, wenn im Mietvertrag die Ãœbernahme der Betriebskosten durch den Mieter vereinbart ist.

In welchen Fällen sind Kosten des Winterdienstes als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen?

Dafür genügt es, wenn im Mietvertrag sinngemäß steht:

"Der Mieter trägt die Betriebskosten." 

Ein Hinweis auf eine Betriebskostenverordnung ist nicht erforderlich.

In den Betriebskostenverordnungen sind Kosten für den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung) nicht gesondert aufgeführt, denn sie fallen unter die Kostenposition Straßenreinigung.

  • Ist im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Ãœbernahme der Betriebskosten getroffen, dann dürfen die Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung - welche Kosten für den Winterdienst fallen an? 

  • Kosten des Vertrages mit einem Dienstleister - oft ist ein Pauschalbetrag für die Vorhaltung und Ausführung des Winterdienstes vereinbart.
    Die Kostenpauschale ist auch zu zahlen, wenn wegen milder Witterungsverhältnisse gar kein Winterdienst ausgeführt werden muss.
  • Kosten für Streugut, auch wenn eine Firma den Winterdienst ausführt, können zusätzlich anfallen.
  • Kosten des Vermieters, wenn dieser selbst die Schnee- und Eisbeseitigung übernommen hat. Der Vermieter kann dann ortsübliche Kosten als Betriebskosten ansetzen, aber keine Mehrwertsteuer auf die Eigenleistung verlangen.
    Tipp: Räumpflicht, Streupflicht des Vermieters bei Schnee und Eis 
  • Reparaturkosten für Geräte und Maschinen dürfen als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vermieter oder der Hauswart die Schneebeseitigung ausführt.

Vertrag mit einem Dienstleister zur Durchführung des Winterdienstes in der Wohnanlage

Häufig handelt es sich um eine zu zahlende Pauschale. Der Dienstleister steht dann für die Durchführung des Winterdienstes zur Verfügung.

Je nach Vertrag können in der Winterzeit auch weitere Rechnungen anfallen, z.B. wenn vertraglich geregelt ist, dass eine vereinbarte Pauschale nur eine bestimmte Anzahl von Einsätzen des Kehr- und Streudienstes deckt - in einem strengen Winter kann es dann zu deutlichen Kostensteigerungen kommen.

Schnee- und Eisbeseitigung - Anschaffung von Geräten als Betriebskosten

Werden Geräte zur Schneeräumung vom Vermieter angeschafft, dann sind die Anschaffungskosten in der Regel keine umlagefähigen Betriebskosten.

Hinweis


Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Neuanschaffung, z.B. eines bereits vorhandenen motorbetriebenen Schneeräumgerätes, im Ergebnis für die Mieter kostenmäßig günstiger ist, als die Beauftragung einer Fremdfirma oder die Durchführung einer Reparatur der alten Maschine. 

Wären diese Möglichkeiten nicht gegeben, dann würde ein Vermieter immer eine Fremdfirma mit dem Winterdienst beauftragen oder eine teure (unwirtschaftliche) Reparatur durchführen lassen, was dann zu Lasten der Mieter oft zu deutlich höheren Betriebskosten führen würde.

Hausmeister erledigt den Winterdienst, macht die Schnee- und Eisbeseitigung
Hat der Vermieter den Hauswart mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragt,

  • so dürfen Kosten des Winterdienstes nicht noch einmal zusätzlich in der Betriebskostenabrechnung erfasst werden, da dann die Kosten des Winterdienstes in der Regel in den Kosten des Hauswartes enthalten sind.

Betriebskosten der Schnee- und Eisbeseitigung sind sehr hoch

Mieter sollten dann Einsicht in die Belege der Abrechnung beim Vermieter oder der Hausverwaltung nehmen. Zur Prüfung solcher Kosten über einen Anwalt oder eine Mieterberatung sollten Sie um Kopien des Vertrags und eventueller Einzelrechnungen bitten.

Mangelhafte Schnee- und Eisbeseitigung - keine Kürzung der Betriebskostenabrechnung

Erfolgte die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß, dann können Mieter dewegen die Betriebskostenabrechnung nicht kürzen, eine Kürzung führt zu einem Mietrückstand, den Vermieter einfach einfordern können.

Eine mangelhafte Schnee- und Eisbeseitigung muss dem Vermieter als Mangel gemeldet werden, der sich dann darum kümmern muss, dass der Winterdienst ordentlich erfolgt. Eine Mietminderung kann in Frage kommen:
Mangelhafte Schnee- und Eisbeseitigung - Kürzung Betriebskosten 


Redaktion


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