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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Heizkosten nach Wohnfläche oder beheizter Fläche abrechnen?
Die Heizkosten der Mietwohnung können nach der Wohnfläche oder nach der beheizten Fläche auf die Mieter verteilt werden - dies geht aus der Heizkostenabrechnung der Wohnung hervor.
Was regelt die Heizkostenverordnung für die Abrechnung der Heizkosten
Nach der Heizkostenverordnung sind Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung teilweise nach Verbrauch (Verbrauchskosten) zu verteilen,
- aber ansonsten als Grundkosten auf die Wohnungen zu verteilen.
Heizkosten, Warmwasserkosten - Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel
Im Mietvertrag (oder später auch danach möglich) ist in der Regel der Verteilerschlüssel festgelegt, zu welchem Anteil Grundkosten umgelegt werden, und welcher Anteil nach Verbrauch umgelegt wird:
Heizkosten, Warmwasserkosten - Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel
Heizkosten - Grundkosten - Umlage nach Fläche in der Abrechnung üblich
Für die Grundkosten muss der Anteil angesetzt werden, den die einzelne Wohnung an der Gesamtheit aller Einheiten in dem Haus (oder auch mehreren Häusern bei einer Wirtschaftseinheit) hat.
- Allgemein üblich ist, dass der Flächenanteil angesetzt wird
Beispiel: Ein Haus hat insgesamt 500 qm, Ihre Wohnung Nr. 2 hat 64 qm
Dann werden die Grundkosten durch 500 geteilt und mit 64 multipliziert - Selten werden die Grundkosten auch nach "umbautem Raum" verteilt.
Heizkostenabrechnung - Abrechnen der Heizkosten nach Wohnfläche oder beheizter Fläche?
Der Vermieter kann die Kosten entweder nach den Wohnflächen umlegen - also unter Einbeziehung der unbeheizten Flächen - oder nach den beheizten Flächen.
- Zur beheizten Fläche werden meist nur die Räume gerechnet, in denen ein Heizkörper vorhanden ist.
Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er die Grundkosten nach Wohnflächen oder beheizten Flächen abrechnet, muss das aber bei allen Mietern gleich handhaben.
Wohnfläche oder beheizte Fläche - Mietvertrag zunächst einmal entscheidend
Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass nach beheizter Fläche abgerechnet wird (oft wird dann die beheizte Fläche ausdrücklich angegeben), ist das erst einmal verpflichtend. Der Vermieter kann einen anderen Flächenansatz auswählen, aber nur für die Zukunft.
Bei einer Umstellung sollte geprüft werden, ob sie sachgerecht ist.
Umlageschlüssel, Verteilerschlüssel - Umlage, Wahl der Verteilung durch den Vermieter
Auch wenn nichts im Mietvertrag steht: Mit der ersten Abrechnung legt sich der Vermieter erst einmal fest.
Eine Änderung kann er wieder nur für die Zukunft (ab nächster Abrechnungsperiode) vornehmen.
Redaktion
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