Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Gaszähler - Eichen muss alle 8 Jahre erfolgen, gemacht werden
Gaszähler sollen zuverlässig messen, wie viel Gas verbraucht wird. Deshalb müssen solche Zähler regelmäßig geeicht werden. Dabei wird geprüft, ob sie korrekt messen.
Auf dem Gaszähler ist festgehalten, wann dieses Gerät in den Verkehr gebracht oder das letzte Mal geeicht wurde. Vom Ende dieses auf dem Gaszähler vermerkten Jahres berechnet sich die Eichfrist. Sie beträgt für Gasmessgeräte (bis zu einer Durchlaufmenge von 10 m³/Stunde) 8 Jahre.
- Das heißt, ein Messgerät, auf dem das Jahr 2010 vermerkt ist, muss vor Ablauf des Jahres 2018 neu geeicht werden.
- Häufig wird ein Gerät anstelle einer Eichung gleich gegen ein neues ausgetauscht.
Wer ist für das Eichen des Gaszählers zuständig?
Wenn Sie einen Direktvertrag mit einem Gasversorger haben, dann ist dieser Versorgungsbetrieb verantwortlich für die rechtzeitige Eichung.
Geht es um Gas, das Sie (ohne Direktvertrag mit dem Gasversorger) über den Vermieter beziehen, z.B. zum Betrieb der gemeinschaftlichen Heizung oder Warmwasserversorgung, dann ist der Vermieter verantwortlich dafür, dass die Messgeräte rechtzeitig geeicht werden.
- Eichkosten können vom Vermieter als Betriebskosten umgelegt werden.
Eichung, Eichfrist eines Gaszählers - Verlängerung der Gültigkeitsdauer
Die Eichgültigkeitsdauer von Gaszählern kann verlängert werden, wenn eine amtlich durchgeführte Überprüfung (Stichprobenprüfung) ergibt, dass die eingesetzten Messgeräte einer Baureihe richtig messen.
Ist das Ergebnis der Stichprobenprüfung, dass die eingesetzten Zähler einer Baureihe richtig messen, dann verlängert sich die Eichgültigkeit. Dies ist dann am Gaszähler nicht erkennbar.
- Erfragen Sie bei Ihrem Lieferanten (bzw. beim Netzservice) die Eichgültigkeitsdauer für Ihren Zähler, ob eine Stichprobenprüfung zu einer Verlängerung geführt hat, bis wann die Gültigkeitsdauer der Eichung verlängert ist.
Ist die Eichfrist überschritten, so kann vom Gasversorger die Eichung verlangt werden
Für das Gas, das Sie in Ihrer Wohnung verbrauchen, haben Sie normalerweise einen Direktvertrag mit dem Lieferanten / Versorger.
- Ihr Versorger (bzw. die Netzgesellschaft) ist verantwortlich für die rechtzeitige Eichung.
Sie können von ihm die entsprechende Kontrolle, bzw. meist erfolgt ein Austausch des Zählers, verlangen, wenn keine Verlängerung der Eichfrist über die Stichprobenprüfung erfolgte.
Wird ein Gaszähler auf Veranlassung des Kunden getauscht, dann wird im Regelfall der Gaszähler von einer amtlichen Stelle überprüft.
- Stellt sich bei Überprüfung des Zählers heraus, dass der Zähler korrekt misst, dann werden die entstandenen Kosten in der Regel dem Kunden berechnet.
Weitere Information erhalten Sie von der Schlichtungsstelle Energie e.V.
Eichfrist Gaszähler ist abgelaufen - Berechnung der Kosten für Gasverbrauch durch Vermieter
Ist die Eichfrist für ein Messgerät abgelaufen, dann kann das Messergebnis für die Erstellung der Heizkostenabrechnung nicht mehr verwendet werden.
- Es kommt dann aber möglicherweise eine Schätzung des Gasverbrauchs in Betracht.
In solchen Fällen ist zu empfehlen, dass man sich die Schätzgrundlagen erläutern lässt, sich dann ggf. Anhaltspunkte dafür ergeben, ob die Schätzung in Ordnung ist. - Ist die Schätzung falsch, dann kann man der Heizkostenabrechnung widersprechen.
- Es ist dann auch möglich, 15 Prozent von den berechneten Kosten abzuziehen:
Heizkostenabrechnung - Heizkosten falsch berechnet, 15 % abziehen!
Heizkostenabrechnung Mietwohnung - Richtigkeit muss Vermieter beweisen
Wurden die Schätzgrundlagen im Rahmen der Abrechnung vom Vermieter nicht mitgeteilt, dann ist die vorliegende Abrechnung deswegen nicht formell unwirksam
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: