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Ratgeber Untervermietung
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Eichkosten für Wasseruhren, Wasserzähler als Betriebskosten
Die gesetzliche Eichpflicht für Wasserzähler und Wasseruhren besteht gemäß dem Eichgesetz und die entstehenden Eichkosten können als Betriebskosten auf die Mieter von Wohnungen anteilig umgelegt werden.
Eichkosten für Wasseruhren sind Betriebskosten der Mietwohnung
Eichkosten für Kaltwasserzähler (Wasseruhren) sind gemäß der Betriebskostenverordnung
umlagefähige Betriebskosten, sie gelten (trotz langer Zeiträume für die Vornahme der Eichung) als laufende und regelmäßig wiederkehrende Kosten. Wasserzähler, Wasseruhren, Einzelwasseruhren müssen gemäß dem Eichgesetz in regelmäßigen Zeiträumen geeicht werden.
Kaltwasserzähler sind alle 6 Jahre zu eichen
Die dadurch entstehenden Kosten dürfen als Betriebskosten umgelegt werden, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind.
Eichung wird in der Regel durch Austausch der Zähler, Wasseruhren vorgenommen
Da die Kosten einer Eichung von Wasseruhren in der Regel teurer ist als ein Tausch, werden aus Kostengründen (Wirtschaftlichkeitsgebot) in der Regel die Zähler gegen geeichte Zähler getauscht.
Kosten für Austausch der Wasseruhren statt Eichkosten in der Betriebskostenabrechnung
Kosten eines Austauschs sind maximal bis zur Höhe ersparter Eichkosten als Betriebskosten ansetzbar.
Im Rahmen eines Austauschs von Wasseruhren, Wasserzähler müssen keine neuen Zähler eingesetzt werden, es müssen aber Zähler sein, die neu geeicht sind.
Umlage der gesamten Eichkosten als Betriebskosten im Jahr der Entstehung
Nach Wahl des Vermieters können die gesamten Kosten für die Eichung als Betriebskosten für die einzelnen Mieter im Jahr der Entstehung abgerechnet werden.
Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung wegen der Verwendung ungeeichter Zähler
Werden für die Abrechnung von Wasserkosten als Betriebskosten ungeeichte Zähler verwendet, dann ist die Betriebskostenabrechnung deswegen nicht unwirksam.
Geräte zur Messung des Verbrauchs von Wasser oder Wärme dürfen gem. § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet werden.
- Widersprechen Mieter wegen der Verwendung von ungeeichten Zählern der Betriebskostenabrechnung, dann wird auch dadurch die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam.
- Kann der Vermieter nachweisen, dass die Messergebnisse von nicht geeichten Zählern richtig sind, dann ist die Verwendung der Messergebnisse für die Abrechnung des mit ungeeichten Zählern erfassten Wasserverbrauchs trotzdem möglich.
Betriebskostenabrechnung Wasserkosten - Wasseruhr nicht geeicht - Kann der Vermieter den Nachweis nicht erbringen, dann ist die Betriebskostenabrechnung nicht richtig. Der Mieter kann für solche Positionen dann die Nachzahlung verweigern.
Eine Korrektur der abgerechneten Wasserkosten in der Betriebskostenabrechnung ist dem aber in der Regel Vermieter trotzdem möglich:
- Der Vermieter kann die Wasserkosten nach der Wohnfläche abrechnen, auch eine Schätzung des Wasserverbrauchs kann in Frage kommen - Mieter können in solchen Fällen die abgerechneten Kosten des Wasserverbrauchs um 15 %, kürzen.
- Dies gilt auch für ungeeichte Warmwasserzähler.
Heizkostenabrechnung Wohnung - Warmwasserzähler nicht geeicht
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