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Keller, Garage, Dachboden - Dinge, Material lagern
Gefährliches Material, Gefahrstoffe dürfen in einem Mietshaus nicht gelagert werden, weder in der Wohnung, noch im Keller, und nur sehr eingeschränkt in einer Garage.
Gefährliches Material in der Wohnung, dem Keller, der Garage, auf dem Dachboden lagern
Niemand möchte in seiner Wohnung dadurch gefährdet werden, dass im Haus Material gelagert wird, von dem eine Gefahr ausgeht.
Dabei reicht es aus, dass die Gefahr erst durch weitere Ursachen entsteht, also beispielsweise durch das Eindringen von Wasser oder Feuer.
Mietverträge verbieten in der Regeol die Lagerung gefährlicher Stoffe in der Mietwohnung
In den meisten Mietverträgen ist deshalb ausdrücklich verboten, in der Wohnung oder im Keller solche Stoffe (Gefahrstoffe) zu lagern.
Lagerung leicht brennbarer oder gefährlicher Materialien durch Mieter
Auch wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht: insbesondere leicht brennbare oder explosive Materialien, Feuerwerkskörper, Giftstoffe (Säure) usw. dürfen nicht gelagert werden.
- Die Lagerung solcher Dinge gehört nicht zu dem Vertragszweck einer Wohnnutzung, ist daher in der Regel eine Vertragsverletzung.
Gefährliche Stoffe dürfen nicht in einem Mietshaus, Keller, Wohnung, Dachboden lagern
- Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Lagerung gefährlicher Stoffe in der Wohnung,
bei entzündlichen Stoffen wie Brennspiritus darf es nicht mehr als 1 Liter sein - Aber auch im Hauskeller dürfen solche Stoffe grundsätzlich nur sehr eingeschränkt gelagert werden, selbst in unzerbrechlichen Gefäßen dürfen nie mehr als 20 Liter aufbewahrt werden
- Heizöl muss in einem besonders verschlossenen Raum gelagert werden, in einem sicheren Behältnis (Öltank), gerade wegen der Gefahren für das Grundwasser.
- Eine Auffangwanne zur Verhinderung von austretendem Öl, die bei einem Defekt den gesamten Inhalt des Öltanks auffangen kann, muss (gemäß bestehender Vorschriften) vorhanden sein.
- Maximal können im Wohnhaus, unter Einhaltung der Vorschriften, 5.000 L gelagert werden.​​​​​​​
​​​​​​​Lagerung gefährlicher Stoffe auf Abstellplatz, Tiefgarage durch Mieter
Bei Einstellplätzen im Haus (Tiefgarage) gilt das Gleiche, denn von dort kann jede Gefahr leicht auf das Haus, die Wohnungen übergreifen.
WICHTIG:
Auch ungefährliche Materialien dürfen auf einem Einstellplatz nicht gelagert werden, so ein Gerichtsurteil:
Stellplatz in der Tiefgarage nicht als Lagerplatz nutzen
Als gefährliche Stoffe gelten auch Lacke und Farben, die Lösungsmittel enthalten, Aceton, Alkohol, Methanol, Propanol, Spiritus usw.
Beim Umfüllen dieser flüssigen Stoffe darf nichts auf den Boden laufen.
Von gelagerten Stoffen, Material dürfen keine belästigenden Gerüche für Mieter ausgehen
Von gelagerten Stoffen (oder Material) dürfen keinesfalls Geruchsbeeinträchtigungen und damit Belästigungen für andere ausgehen.
Garagen, Schuppen, die allein, getrennt vom Haus stehen - was darf man dort lagern?
Wurden getrennt vom Haus stehende Garagenräume oder Schuppen vermietet, dürfen auch dort - wenn nicht sogar mietvertraglich weniger vereinbart ist - höchstens 20 Liter Benzin und höchstens 200 Liter Heizöl aufbewahrt werden.
Spätestens wenn der Vermieter die Entfernung von unerlaubt gelagerten Stoffen und Sachen verlangt, müssen Mieter diese sofort entfernen.
Es droht sonst eine fristlose Kündigung.
Redaktion
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