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Kochen in der Mietwohnung - was ist erlaubt, was ist eine Störung?
Es ist ein selbstverständliches Recht, dass Mieter einer Wohnung diese zum Kochen nutzen - entsprechend einem normalen Gebrauch - einige Regeln sollten eingehalten werden.
Kochgerüche, die durch normales Kochen entstehen, sind zu dulden
Kochgerüche, die durch normales Kochen entstehen sind keine Störung, müssen von anderen Mietern, Nachbarn hingenommen werden.
- Es darf Ihnen niemand Vorschriften machen, zu welchen Tageszeiten Sie kochen.
Lärm durch Kochen in Ruhezeiten kann eine Ruhestörung sein
Innerhalb der Ruhezeiten, muss beim Kochen darauf geachtet werden, dass kein unverhältnismäßiger Lärm entsteht, der andere beeinträchtigt, stört.
Catering - die Küche einer Mietwohnung wird gewerblich, beruflich genutzt
Für ein solches Kochen müssen Mieter immer die Erlaubnis des Vermieters einholen, der diese aber in den seltensten Fällen erteilen wird.
- Nutzen Sie ohne eine vorliegende mietrechtliche Erlaubnis die Küche Ihrer Wohnung (die Wohnung ist bei einem normalen Mietvertrag zu Wohnzwecken vermietet) gewerblich, dann handelt es sich um eine unerlaubte gewerbliche Nutzung, die als schwere Vertragsverletzung gelten kann.
Dies kann im Extremfall zu einer fristlosen Kündigung führen.
Oder zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung der Wohnung.
Sind Sie durch übermäßiges Kochen eines Nachbarn gestört, dann sollten Sie den Vermieter informieren, damit dieser gegen die Störung vorgeht.
Ggf. kommt auch eine Mietminderung in Betracht:
Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten?
Untervermietung - Kochen im Zimmer kann nicht erlaubt sein
Haben Sie nur ein Zimmer gemietet, dann ist gemäß des Mietvertrags möglicherweise das Kochen im Zimmer nicht erlaubt bzw. es steht im Mietvertrag, dass nur die Küche zum Kochen mitbenutzt werden kann. Solche Regelungen sind in Untermietverhältnissen nicht selten.
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