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Modernisierung - Vereinbarung zur Mieterhöhung mit Vermieter
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung kann durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter ausgeschlossen oder begrenzt sein.
Eine solche Vereinbarung kann auch vor Beginn einer Modernisierungsmaßnahme mit dem Vermieter abgeschlossen werden, wenn der Vermieter einsichtig ist, der Mieter wirtschaftlich nicht bzw. kaum in der Lage ist eine Modernisierungsmieterhöhung zu zahlen.
Und es gibt auch einen weiteren Grund: Will der Vermieter zügig modernisieren, so kann auch deswegen eine solche Vereinbarung möglich sein, wenn dadurch für den Vermieter sichergestellt ist, dass der Mieter die beabsichtigte Modernisierung duldet.
In einer solchen Vereinbarung kann sogar die Modernisierungsmieterhöhung ganz ausgeschlossen werden.
Der Vermieter kann nach einer Modernisierung die Miete erhöhen, entweder indem er bei der nächsten Vergleichsmieterhöhung den dann besseren Ausstattungsstandard ansetzt, oder indem er die Kosten der Modernisierung durch eine Modernisierungsumlage auf die Miete aufschlägt:
Modernisierungsmaßnahmen - Zeitpunkt der Mieterhöhung
Mieterhöhung wegen Modernisierung - Vereinbarung mit Vermieter schließen
Grundsätzlich: Besteht eine Vereinbarung, dass Mieterhöhungen wegen Modernisierung begrenzt (oder sogar ausgeschlossen) sind, dann gilt diese Vereinbarung.
Modernisierungsvereinbarung für Mietwohnung mit Vermieter
Mieterhöhung wegen Modernisierung - geringere Mieterhöhung mit Vermieter vereinbaren
In einer nachträglichen (gesonderten) Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann
wegen einer vom Mieter geduldeten Modernisierung in einer Modernisierungsvereinbarung die künftige geringere Miethöhe nach der Modernisierung vereinbart werden.
Möglich ist auch, dass in der Vereinbarung für die Zukunft weitere modernisierungsbedingte Mieterhöhungen ausgeschlossen werden.
In einem Förderbescheid oder einen Fördervertrag zwischen einer öffentlichen Stelle (z.B. Land, Gemeinde, KfW) und dem Vermieter kann festgelegt sein, dass weitere Modernisierungen nur nach freiwilliger Zustimmung des Mieters durchgeführt werden können.
Bei öffentlichen Förderverträgen kann es darauf ankommen, ob diese Vereinbarung als "Vertrag zugunsten Dritter" bezeichnet wird, dort festgelegt ist, dass sich die Mieter selbst auf die Regelung berufen können. Andernfalls könnte nur die Förderstelle gegenüber dem Vermieter vorgehen.
Modernisierungsvereinbarung im Mietvertrag der Wohnung
Eine solche Vereinbarung kann auch bereits im Mietvertrag zustande gekommen sein
Manchmal ist es möglich, dass sich Mieter bei Abschluss des Mietvertrags gegen eine baldige Mieterhöhung wegen einer Modernisierung absichern, wenn der Vermieter in naher Zukunft die Modernisierung plant.
Modernisierungsvereinbarung - zeitliche Begrenzung der Mieterhöhung wegen Modernisierung
Eine Begrenzung im Mietvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gilt grundsätzlich unbegrenzt, also solange der Mietvertrag besteht, wenn nichts anderes festgelegt ist.
- Schriftliche Vereinbarungen binden auch im Falle eines Verkaufs die nachfolgenden Vermieter, Eigentümer.
- Diese müssen sich an die Vereinbarung halten.
Eine Begrenzung durch öffentliche Förderung gilt meist nur für eine sogenannte "Bindungsdauer", die in dem Förderbescheid oder Fördervertrag festgelegt ist.
Redaktion
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