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Mieterhöhung - Verbesserung der Ausstattung erfolgte durch Mieter

Der Vermieter kann in einem bestehenden Mietverhältnis die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Die Ausstattung der Wohnung ist ein wichtiges Merkmal.

Mieterhöhung - Ausstattung der Wohnung wurde nicht vom Vermieter geleistet

Wurden Verbesserungen für die Ausstattung der Mietwohnung nicht vom Vermieter durchgeführt (z.B. Badeinbau etc.), kommt es für eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete darauf an,

ob sie der aktuelle Mieter

oder ein Vormieter eingebracht hat.

Ortsübliche Vergleichsmiete - Ausstattung der Wohnung ist vom Vermieter

Maßgeblich für die ortsübliche Vergleichsmiete, für den Vergleich Ihrer Wohnung mit anderen Wohnungen, ist außer dem Baualter, der Größe und Lage auch die Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und des Gebäudes.
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - gesetzliche Merkmale 

  • Wesentlich für die Einordnung der ortsüblichen Miete ist, welche Ausstattung der Wohnung die Eigentümerseite bereitgestellt, oder nachträglich hergestellt hat.

Verbesserungen der Ausstattung der Mietwohnung durch Mieter

Hat der jetzige Mieter der Wohnung zum Beispiel das Bad eingebaut, die Elektrik erneuert, dann hat die Wohnung danach einen besseren Standard als bei der Anmietung.

Berücksichtigt der örtliche Mietspiegel solche Ausstattungsmerkmale als wohnwerterhöhend dann könnten solche Ausstattungsmerkmale. einer höhere Vergleichsmiete entsprechen.

Mieterhöhung - Verbesserungen der Ausstattung der Wohnung durch früheren Mieter

Hat aber ein früherer Mieter solche Verbesserungen durchgeführt und der jetzige Mieter hat die Wohnung mit diesen Verbesserungen angemietet, so könnte man meinen, es wären doch weiterhin Verbesserungen, die ein Mieter durchgeführt hat, und somit keine des Vermieters, der Vermieter könne sich auf solche Wertverbesserungen für eine Mieterhöung nicht berufen.

Wohnungsausstattung vom Vormieter geht nicht an den Nachmieter über

So ist es aber nicht: Der ausziehende Mieter hat nur das Recht, seine Einbauten auszubauen und mitzunehmen, möglicherweise kann er vom Vermieter eine Entschädigung verlangen.

Er kann seine Wohnwerterhöhungen (Verbesserung der Ausstattung der Wohnung) nicht an den Nachmieter übertragen, auch nicht durch einen Verkauf  bzw. durch Vereinbarung einer Ausgleichszahlung, eines Abstands.

  • Die wohnwerterhöhenden Einbauten des ausgezogenen Mieters gehen entschädigungslos auf den Vermieter über.
  • Im Ergebnis kann sich der Vermieter also für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf wohnwerterhöhende Verbesserungen eines früheren Mieters berufen.

Redaktion


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