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Kündigung Mietvertrag - keine vertragsgemäße Nutzung Mietwohnung
Wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung wesentlich gehindert ist, ist das ein Kündigungsgrund.
- Der Vermieter muss Ihnen die Wohnung zum Gebrauch zur Verfügung stellen - das ist ja der Zweck des Mietvertrages.
- Wenn Sie also als Mieter die Wohnung überhaupt nicht zu Wohnzwecken nutzen können, oder Ihnen dieser Gebrauch wieder entzogen wird, können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen.
Vermieter verhindert den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
Wenn der Vermieter das Türschloss auswechselt oder sich unbefugt Zutritt zur Wohnung verschafft, vereitelt er damit Ihren vertragsgemäßen Gebrauch, Sie haben ein Kündigungsrecht.
In solchen Fällen kommt auch eine Anzeige gegen den Vermieter in Betracht.
Wegen Mängeln ist die Nutzung der Wohnung nicht möglich
Ein Kündigungsrecht kann auch entstehen, wenn nachträglich ein sehr schwerwiegender Mangel auftritt, zum Beispiel
- wenn die Heizung in der Kälteperiode wiederholt ausfällt,
- wenn eine umfangreiche Sanierung oder Modernisierung anfällt und Sie deswegen die Wohnung für längere Zeit überhaupt nicht nutzen können,
- wenn massiver Ungezieferbefall auftritt,
- wegen Schimmel:
Schimmelbefall - Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
etc.
Von Anfang Mängel der Mietwohnung - kein vertragsgemäßer Gebrauch möglich
Falls ein solcher schwerwiegender Mangel (etwa: Heizung funktioniert nicht) schon von Anfang vorhanden war, können Sie trotzdem kündigen, es sei denn, Sie hätten ausnahmsweise schon bei Anmietung bzw. der Wohnungsbesichtigung den Mangel bemerken müssen und haben die Wohnung trotzdem ohne Vorbehalt vom Vermieter entgegen genommen.
Das ist aber nur dann so, wenn sich Ihnen der Mangel förmlich aufdrängen musste; Sie haben keine Untersuchungs- oder Erkundigungspflicht, ob etwas nicht in Ordnung ist: Neue Mietwohnung - von Anfang an Mängel, Schäden vorhanden
Wenn in Ihrem Mietvertrag so oder so ähnlich steht "Mieter hat die Wohnung besichtigt und übernimmt sie im derzeitigen Zustand", ist damit ein bestehender Kündigungsgrund nicht wirksam ausgeschlossen, Sie können trotzdem kündigen.
- Bevor Sie kündigen und z.B. einfach ausziehen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, denn es muss zuvor ggf. der Vermieter abgemahnt, muss zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.
- Würde der Vermieter dies nicht akzeptieren, und sollte dann ein Gericht den Kündigungsgrund nicht anerkennen, so könnten dem Vermieter Schadenersatzforderungen zustehen.
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Redaktion
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