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Zahlung Kleinreparaturen für Wohnung ist keine gesetzliche Regelung
Die Übernahme, die Zahlung von Kleinreparaturen durch den / die Mieter einer Wohnung ist keine gesetzliche Regelung.
In vielen Mietverträgen ist eine Kleinreparaturklausel enthalten.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag für Mietwohnung ist keine gesetzliche Regelung
- Die Pflicht zur Übernahme sogenannter Kleinreparaturen (auch als Bagatellreparaturen bezeichnet) kann auf Mieter übertragen werden.
- Dies ist auch zulässig, wenn es sich bei einer solchen Klausel im Mietvertrag der Wohnung um eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" handelt.
Mietvertrag der Mietwohnung - Überprüfung der Kleinreparaturklausel
Ergibt sich aus der Überprüfung der mietvertraglichen Vereinbarung, dass die Regelung nicht wirksam auf den Mieter übertragen ist, so hat der Vermieter die Kosten für Kleinreparaturen zu tragen.
Kleinreparaturen - Vereinbarung im Mietvertrag gültig, wirksam?
Ist die Kleinreparaturklausel wirksam, sind die Bedingungen eingehalten, dann kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Kosten einer Kleinreparatur trägt.
Kleinreparaturen - was ist zu beachten?
​​​​​​​Kleinreparaturen, Regelung - Beispiele für typische Kleinreparaturen
Übernahme, Zahlung von Kleinreparaturen für Mietwohnng- Klausel muss wirksam sein
Eine unwirksame Klausel führt dazu, dass auch die Kleinreparaturen (wie andere Reparaturen auch) vom Vermieter bezahlt werden.
Kleinreparaturen - Höhe der Kosten für eine Reparatur - Obergrenze
Der Vermieter ist gesetzlich zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet, der Vermieter hat „die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ - § 535 BGB.
Mietwohnung - Reparaturen, Mängel beseitigen, Pflicht des Vermieters
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