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Baumfällung als Betriebskosten - Gartenpflege macht der Mieter

Ist die Gartenpflege insgesamt wirksam auf den Mieter übertragen (in der Regel nur beim Einfamilienhaus), dann kann der Vermieter Baumfällkosten als Betriebskosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegen, wenn die Standsicherheit eines Baumes nicht mehr gegeben war.

Baumfällung auf dem Grundstück - nicht immer Betriebskosten für Mieter

Wird aus einem anderen Grund, z.B. wegen der bestehenden Verschattung des Grundstücks oder nachbarschaftsrechtlicher Streitigkeiten eine Baumfällung vom Vermieter beauftragt, dann entstehen für Mieter dadurch keine umlagefähigen Betriebskosten, es sind dann Kosten des Vermieters.

Baumfällkosten als Betriebskosten - der Vermieter lässt einen morschen Baum fällen 

Handelt es sich aber um die Baumfällung von z.B. morschen, nicht mehr standsicheren Bäumen, dann können dies Betriebskosten sein:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege gemäß  Â§ 2 Nr. 10 BetrKV sind:
Baumfällkosten als Betriebskosten der Wohnung - Urteil 


Redaktion


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