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Betriebskostenabrechnung - Dachrinnenreinigung als Betriebskosten

Kosten der Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein, die vom Mieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung zu zahlen sind, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.

Betriebskosten für Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten nur bei Vereinbarung

Die Möglichkeit zur Umlage dieser Betriebskosten besteht nur, wenn im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten auf Mieter geregelt ist und wenn die Kostenumlage der Dachrinnenreinigung (als sonstige Betriebskosten) mietvertraglich vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die im Bereich der "sonstigen Betriebskosten" entstehenden Kosten - wie die Dachrinnenreinigung - in der Regel im Einzelnen als umlagefähige Betriebskosten aufgeführt sein müssen.

  • Allein die mietvertragliche Bezeichnung “sonstige Betriebskosten” reicht für eine wirksame Umlage von nicht über die Betriebskostenverordnung erfasster Kosten nicht aus - die Dachrinnenreinigung ist keine Kostenposition der Betriebskostenverordnung.
  • Die klare mietvertragliche Vereinbarung zur Umlage der Kosten einer Dachrinnenreinigung als "Sonstige Betriebskosten" in der Betriebskostenabrechnung ist erforderlich, damit eindeutig ist, welche Kosten als sonstige Betriebskosten erfasst und abgerechnet werden dürfen.

Sonstige Betriebskosten - regelmäßige Reinigung von Dachrinnen als Nebenkosten

Ein weiteres wichtiges Merkmal für die Umlagefähigkeit ist: Die Kosten einer Dachrinnenreinigung müssen regelmäßig entstehen.

Es ist auch dann von einem regelmäßigen Turnus auszugehen, auch wenn die Reinigung z.B. alle drei Jahre erfolgt.  

Verstopfung einer Dachrinne - Kosten für Beseitigung sind keine Betriebskosten

Versucht der Vermieter die Kosten einer Dachrinnenreinigung auf die Mieter umzulegen, weil die Dachrinne verstopft war, dann handelt es sich nicht um umlegbare Betriebskosten, sondern um Kosten einer Instandsetzung, die der Vermieter zahlen muss

Reinigung der Dachrinne soll der Mieter machen - Schadenersatz wegen Verstopfung

Grundsätzlich sind Vermieter für die Reinigung von Dachrinnen zuständig.

Wurde zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart (dies wäre zu prüfen), dass der Mieter für die Reinigung einer Dachrinne zuständig ist, und kommt es zu einer verstopften Dachrinne, so könnte es ein, dass der Vermieter die entstehenden Kosten für die Beseitigung der Verstopfung als Schadenersatz fordert.

  • Der Nachweis, dass ein Mieter für die Verstopfung des Wasserablaufs der Dachrinne verantwortlich ist, dürfte aber in der Regel kaum möglich sein.

Redaktion


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