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Betriebskostenabrechnung - Kosten der Schädlingsbekämpfung
Kosten, die für die einmalige Bekämpfung von Ungeziefer dem Vermieter entstehen, können nicht über die Betriebskostenabrechnung der Wohnung auf die Mieter umgelegt werden.
Einmalige Kosten der Schädlingsbekämpfung für die Mietwohnung sind keine Betriebskosten
Darunter fällt zum Beispiel: Kosten für die Beseitigung eines Wespennests.
- Solche einmaligen Kosten des Vermieters sind regelmäßig keine Betriebskosten, weil es sich bei einer solchen Maßnahme immer um die Beseitigung eines einzeln auftretenden Mangels (bzw. eine Instandsetzung handelt), die der Vermieter, bzw. der Eigentümer, selbst bezahlen muss.
- Nur wenn der Vermieter eindeutig nachweisen könnte, dass ein Mieter einen Schädlingsbefall verursacht hat, dann müsste der Mieter die entstandenen Kosten dem Vermieter erstatten.
Kosten für die regelmäßige Schädlingsbekämpfung können Betriebskosten sein
Grundsätzlich sind Kosten für Ungezieferbekämpfung nur dann auf die Mieter als Betriebskosten umzulegen, wenn diese regelmäßig entstehen.
Jährlich wiederkehrende Kosten einer Schädlimgsbekämpfung als Betriebskosten
Würde der Vermieter jährlich wiederkehrend Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durchführen, z.B. gegen Ratten, weil dies durch eine besondere Lage des Hauses (z.B. an einem Fluss oder Bach) wegen der Gefahr einer Rattenplage erforderlich ist, so wären solche regelmäßigen Kosten aber als Betriebskosten von den Mietern eines Hauses zu tragen.
Wird durch einen Schädlingsbefall die Nutzung der Wohnung erheblich eingeschränkt, dann können Mieter eine Mietminderung geltend machen.
Erheblicher oder geringer Ungezieferbefall in der Mietwohnung?
Redaktion
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