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Betriebskostenabrechnung - Kosten für Schädlingsbekämpfung
Kosten, die für die einmalige Bekämpfung von Ungeziefer dem Vermieter entstehen, können nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Einmalige Kosten der Schädlingsbekämpfung für die Mietwohnung sind keine Betriebskosten
Darunter fällt zum Beispiel: Kosten für die Beseitigung eines Wespennests.
- Solche einmaligen Kosten des Vermieters sind regelmäßig keine Betriebskosten, weil es sich bei einer solchen Maßnahme immer um die Beseitigung eines einzeln auftretenden Mangels (bzw. eine Instandsetzung handelt), die der Vermieter, bzw. der Eigentümer, selbst bezahlen muss.
Kosten für die regelmäßige Schädlingsbekämpfung können Betriebskosten sein
Grundsätzlich sind Kosten für Ungezieferbekämpfung nur dann auf die Mieter als Betriebskosten umzulegen, wenn diese regelmäßig entstehen.
Würde der Vermieter jährlich wiederkehrend Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durchführen, z.B. gegen Ratten, weil dies durch eine besondere Lage des Hauses (z.B. an einem Fluss oder Bach) wegen der Gefahr einer Rattenplage erforderlich ist, so wären solche regelmäßigen Kosten als Betriebskosten von den Mietern eines Hauses zu tragen.
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