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Anforderungen an Heizkostenabrechnung der Wohnung

Werden vom Mieter Vorschüsse für Heizkosten und ggf. Warmwasserkosten gezahlt, dann muss der Vermieter jährlich, bzw. entsprechend der vereinbarten Abrechnungsperiode, darüber abrechnen.

Heizkostenvorschüsse - Vermieter zur Abrechnung der Zahlungen verpflichtet

Fast immer müssen Wohnungsmieter mit der Miete Vorschüsse für Heizung und ggf. Warmwasser bezahlen, für die sogenannten warmen Betriebskosten. Der Vermieter muss dann jährlich über diese Vorschüsse abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB, Einzelheiten ergeben sich auch aus der Heizkostenverordnung.

Aus der Heizkostenabrechnung ergibt sich, ob die gezahlten Vorauszahlungen verbraucht sind, der Vermieter eine Nachzahlungsforderung hat, oder ob im Ergebnis für den Abrechnungszeitraum ein Guthaben für Mieter entstanden ist.

Verteilerschlüssel für die Heizkostenabrechnung der Wohnung

Von Mietern werden die vom Vermieter verwendeten Verteilerschlüssel oft als ungerecht empfunden. Welche Umlageschlüssel anwendbar sind, ergibt sich aus der Heizkostenverordnung.
Nähere Erläuterungen:
Heizkosten, Warmwasserkosten - Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel 

Heizkostenabrechnung, warme Betriebskosten - tatsächlicher Verbrauch - Kosten der Periode

Für die Abrechnung muss der Vermieter für die jeweilige Abrechnungsperiode den tatsächlichen Gesamtverbrauch und den anteiligen Verbrauch des Mieters feststellen, und dann die anteiligen Kosten den geleisteten Vorschüssen gegenüberstellen.

In der Heizkostenabrechnung sind Kosten des Vorjahrs enthalten

Manchmal stellen Vermieter Kosten in die Abrechnung ein, die nicht die abzurechnende Heizperiode betreffen, sondern im Vorjahr abzurechnen gewesen wären.

  • Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 

Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Vermieter eine im Vorjahr vergessene Rechnung einbeziehen will, oder ob er z.B. selbst die Rechnung von einem Versorgungsunternehmen erst im Folgejahr erhalten und bezahlt hat. 
Heizkostenabrechnung -  Vermieter muss Zeitabgrenzung beachten 

Hinweis


Es ist auch nicht zulässig, dass Kosten, die in die folgende Abrechnungsperiode gehören, in der aktuellen Heizkostenabrechnung abgerechnet werden.



Redaktion


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