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Mietvertrag der Wohnung kündigen - Unterschrift, Regeln, Schriftform
Die Kündigung eines Mietvertrags für Wohnraum muss dem Vermieter oder dem von ihm beauftragten Verwalter schriftlich mitgeteilt werden, da die Schriftform gesetzlich erforderlich ist.
Formelle Regeln für die Kündigung der Mietwohnung, des Mietvertrags durch Mieter
- Ein Fax oder eine eMail oder eine SMS für eine wirksame Kündigung des Mietvertrags reicht nicht aus - die Kündigung wäre nicht wirksam!
- Es muss ein Brief geschrieben werden.
Der Brief muss den / die Absender klar erkennen lassen,
es muss eindeutig sein, um welche Wohnung es sich handelt.
Und im Schreiben sollten ausdrücklich Worte, Inhalte wie:
Kündigung, ich kündige, wir kündigen
enthalten sein.
- Hier finden Sie einen
Musterbrief - Ordentliche fristgemäße Kündigung Mietvertrag
Kündigung Mietvertrag durch Mieter - schriftlich und persönliche Unterschriften erforderlich
Die Kündigung muss von allen Mietern, oder dem Mieter persönlich unterschrieben sein: Kündigung des Mietvertrages - Unterschrift aller Mieter erforderlich
Wenn nur ein Mieter unterschreibt, muss der allein Unterschreibende die Vollmacht von dem / der anderen haben, die Vollmacht(en) müssen im Original beigefüht werden.
- Der Originalbrief mit der eigenhändigen Unterschrift / den Unterschriften muss an den Vermieter bzw. die zuständige Hausverwaltung geschickt werden:
Wer ist Vermieter der Wohnung, wie feststellen, Auskunft erhalten - Die Zustellung und der Zeitpunkt des Zugangs Ihres Kündigungsschreibens beim Vermieter sollten nachweisbar sein.
Als Mieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen, Sonderkündigungsrecht ausüben
Wenn es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelt:
​​​​​​​Gesetzliche Kündigungsfrist für Mietvertrag
sondern Sie ein Sonderkündigungsrecht ausnutzen oder eine außerordentliche - fristlose - Kündigung aussprechen wollen, dann muss das aus dem Schreiben hervorgehen, auch der Grund.
Danach richtet sich dann auch, zu welchem Termin Ihre Kündigung den Mietvertrag beendet.
- Wenn Sie nicht ganz genau wissen, wann die Kündigungsfrist endet, oder ob Ihre Sonderkündigung oder fristlose Kündigung wirksam ist, können Sie vorsorglich
"zum nächstzulässigen Termin"
kündigen - vor dem Aussprechen einer Kündigung für die Wohnung ist es häufig gut, fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.
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