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Anlage zum Mietvertrag der Mietwohnung - immer gültig, wirksam?
Eine Anlage zum Mietvertrag der Mietwohnung enthält oft Vertragsergänzungen.
- Bestehen Zweifel über die in einer Anlage enthaltenen Vereinbarungen, so muss geprüft werden, ob die getroffenen Regelungen wirksam sind.
Durch den Mietvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter vor allem, welche Räume gemietet werden und zu welchem Preis, aber auch, welche gegenseitigen Pflichten bestehen.
- Wird im Mietvertrag etwas vereinbart, und weicht diese Regelung vom Gesetz ab, dann ist es besonders wichtig zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam ist.
Handelt es sich bei der Anlage um einen Formulartext (vorgedrucktes Formular), dann kann bei jeder einzelnen Bestimmung geprüft werden, ob die Klausel (siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen) wirksam ist.
Manche Regelungen können eine überraschende, für den Mieter nicht erkennbare nachteilige Regelung enthalten, damit unwirksam sein.
Und es kommt auch vor, dass Regelungen gegen das Gesetz verstoßen, dann unwirksam sind.
Ist die Anlage zum Mietvertrag unterschrieben worden, Bestandteil des Mietvertrags?
Manchmal kann es fraglich sein, ob die Anlage zum Mietvertrag tatsächlich Bestandteil des Mietvertrags ist.
Wurde die Anlage wirksam in den Mietvertrag einbezogen, ordnungsgemäß von Mieter und Vermieter unterschrieben, dann gilt sie wie der Vertrag selbst ​​​- soweit nicht das Gesetz getroffene Regelungen verbietet.
In manchen Mietverträgen steht vorgedruckt, dass Anlagen zum Vertrag Bestandteil des Mietvertrags sind.
- Diese Formularklausel ist unwirksam:
Der Vermieter muss dann nachweisen, dass Anlagen wirksam in den Mietvertrag einbezogen sind.
Ist die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ein Formular?
Es sollte dann geprüft werden:
- Hat der Vermieter die Anlage als vorgeschriebenes Formular vorgelegt?
Das kommt sehr häufig vor bei der Hausordnung.
Hausordnung - Regelungen als Bestandteil des Mietvertrages - Ist die Anlage von den Vertragsparteien unterschrieben worden, damit tatsächlich Bestandteil des Mietvertrags?
Anlagen zum Mietvertrag der Wohnung bei Vertragsabschluss
Manchmal sind mietvertragliche Regelungen, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wird, in einer Anlage zum Mietvertrag enthalten. Auch hier stellt sich die Frage nach einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag. Bei Zweifeln sollte dies fachlich geprüft werden.
Individuelle Ergänzung einer vertraglichen Regelung als Anlage zum Mietvertrag
Handelt es sich bei der Anlage um eine zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelte Ergänzung des Mietvertrags?
Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind sehr hoch - selten werden die Anforderungen an eine Individualvereinbarung erfüllt:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt?
Bei der Anlage zum Mietvertrag handelt es sich um eine spätere Änderung des Mietvertrags
Es können auch später Änderungen, Ergänzungen des Vertrags in einer Anlage zum Mietvertrag hinzukommen, oder der Vertrag selbst kann z.B. handschriftlich später ergänzt worden sein.
Ob eine darin enthaltene Regelung, Vereinbarung wirksam ist, nicht gegen geltendes Recht verstößt,
- Ist die Anlage oder die handschriftliche Ergänzung von den Vertragsparteien unterschrieben, dann kann sich daraus die Einbeziehung in den Mietvertrag ergeben.
- Daraus folgt aber nicht, dass getroffene Regelungen wirksam sind - sie können gegen das gesetzliche Leitbild verstoßen, unwirksam sein. Dies sollte sollte im Zweifelsfall geprüft werden.
Bei der Anlage zum Mietvertrag handelt es sich um eine handschriftliche Ergänzung
Eine handschriftliche Ergänzung im Vertrag spricht weder für die Gültigkeit, noch für die Wirksamkeit einer getroffenen Regelung.
- Es handelt bei handschriftlichen Ergänzungen auch meist nicht um eine Individualvereinbarung, da hieran hohe Anforderungen gestellt werden:
Individualvereinbarung im Mietvertrag - handschriftliche Ergänzung
Redaktion
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