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Anlage zum Mietvertrag der Wohnung immer gültig, wirksam?

Eine Anlage zum Mietvertrag der Wohnung enthält oft Vertragsergänzungen. Ist die Anlage zum Mietvertrag wirksamer Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags, ist sie gültig?

Sind Anlagen zum Mietvertrag der Wohnung immer Bestandteil des Mietvertrags?

Manchmal kann es fraglich sein, ob die Anlage zum Mietvertrag tatsächlich Bestandteil des Mietvertrags ist. 

Wurde die Anlage wirksam in den Mietvertrag einbezogen, ordnungsgemäß von Mieter und Vermieter unterschrieben, dann gilt sie wie der Vertrag selbst â€‹â€‹â€‹- soweit nicht das Gesetz getroffene Regelungen verbietet.

Anlage zum Mietvertrag der Wohnung ist ein Formular, vorgedruckt

In manchen Mietverträgen steht vorgedruckt, dass Anlagen zum Vertrag Bestandteil des Mietvertrags sind.

  • Diese Formularklausel ist unwirksam:
    Der Vermieter muss in solchen Fällen nachweisen, dass Anlagen wirksam in den Mietvertrag einbezogen sind.

Auch wenn die Anlage unterschrieben ist, sollte diese ggf. geprüft werden:

  • Es können Ã¼berraschende, für Mieter nicht erkennbare nachteilige Vereinbarungen enthalten sein die unwirksam sind.
  • Wurde die Anlage zum Mietvertrag vom Vermieter als vorgeschriebenes Formular vorgelegt?
    Handelt es sich bei der Anlage um einen Formulartext (vorgedrucktes Formular), dann kann bei jeder einzelnen Bestimmung geprüft werden, ob eine Klausel (siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen) wirksam ist.​​​​​​​
  • Regelungen in einer Anlage zum Wohnungsmietvertrag können auch gegen das Gesetz verstoßen. Wird etwas vereinbart was vom Gesetz abweicht, dann ist es besonders wichtig, fachlich zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam ist.

Die Hausordnung ist dem Wohnungsmietvertrag als vorgedruckte Anlage beigefügt

Besonders eine Hausordnung wird oft als Vordruck dem Mietvertrag der Wohnung beigefügt. Auch in einer Hausordnung enthaltene Regelungen können unwirksam sein. Weitere Einzelheiten:
Hausordnung - Regelungen als Bestandteil des Mietvertrages

Individuelle Ergänzung einer vertraglichen Regelung als Anlage zum Mietvertrag der Wohnung

Handelt es sich bei der Anlage um eine zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelte Ergänzung des Mietvertrags?
Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind sehr hoch - selten werden die Anforderungen an eine Individualvereinbarung erfüllt:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt? 

Die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ist eine handschriftliche Ergänzung

Eine handschriftliche Ergänzung des Mietvertrags spricht weder für die Gültigkeit noch für die Wirksamkeit einer getroffenen Regelung.

Bei der Anlage zum Mietvertrag handelt es sich um eine spätere Änderung des Mietvertrags

Es können auch später Änderungen, Ergänzungen des Vertrags in einer Anlage zum Mietvertrag hinzukommen, oder der Vertrag selbst kann z.B. später handschriftlich ergänzt worden sein.

Auch diese Regelungen, Vereinbarungen können gegen geltendes Recht verstoßen, unwirksam sein. Dies sollte im Zweifelsfall geprüft werden.

  • Ist die Anlage oder die handschriftliche Ergänzung von den Vertragsparteien unterschrieben, dann kann sich daraus die Einbeziehung in den Mietvertrag ergeben.

Redaktion


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