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Kleinreparaturklausel Wohnungsmietvertrag - keine gesetzliche Regelung
Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag einer Wohnung ist keine gesetzliche Regelung, kann aber dennoch wirksam sein.
Der Vermieter ist gesetzlich zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet, der Vermieter hat „die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ - § 535 BGB.
Mietwohnung - Reparaturen, Mängel beseitigen, Pflicht des Vermieters
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag für Mietwohnung ist keine gesetzliche Regelung
Hinsichtlich Kleinreparaturen besteht eine Ausnahme:
- Die Pflicht zur Instandhaltung kann durch Vereinbarung im Mietvertrag für kleinere Instandhaltungen (auch als Bagatellreparaturen bezeichnet), auf Mieter übertragen werden, auch wenn es sich bei solchen Klauseln um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" handelt.
Kleinreparaturen, Regelung - Beispiele für typische Kleinreparaturen
Überprüfung der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag für Mietwohnungen
Ergibt sich aus der Überprüfung der Vereinbarung, dass die Regelung nicht wirksam auf den Mieter übertragen ist, so hat der Vermieter auch die Kosten für Kleinreparaturen zu tragen.
Kleinreparaturen - Vereinbarung im Mietvertrag gültig, wirksam?
Ist die Kleinreparaturklausel wirksam, sind die Bedingungen eingehalten, dann kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Kosten einer Kleinreparatur trägt.
Redaktion
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