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Betriebskostenabrechnung - Änderung Verteilerschlüssel durch Vermieter

Der Umlageschlüssel, der Verteilerschlüssel für kalte Betriebskosten ist in aller Regel im Mietvertrag der Wohnung festgelegt - der Verteilerschlüssel kann nicht immer vom Vermieter einseitig geändert werden.

Betriebskostenabrechnung - Änderung Verteilerschlüssel für kalte Betriebskosten - Ausnahmen 

Es sind Ausnahmen für die Änderung des Verteilerschlüssels möglich, und zwar nicht nur die gesetzlich vorgesehene Ausnahme der Umstellung von Betriebskosten auf den erfassten Verbrauch (z.B. Wasser) für die einzelnen Wohnungen oder nach der Verursachung: 
Umlageschlüssel ändern - künftig nach Verbrauch oder Verursachung  

Regelung im Mietvertrag für die Änderung des Verteilerschlüssels durch den Vermieter

Es kommt vor, dass der Mietvertrag selbst ausdrücklich vorsieht, dass der Schlüssel zwecks angemessener Neuverteilung der Betriebskosten geändert werden kann.

Das steht dann in einer Vertragsklausel (Allgemeine Geschäftsbedingung), deren Wirksamkeit geprüft werden kann - nicht jede Klausel ist wirksam.

Keine wirksame Änderungsklausel für die kalten Betriebskosten im Mietvertrag

Steht keine wirksame Änderungsklausel im Vertrag, so muss der Vermieter für seinen Änderungswunsch einen sachlich gerechtfertigten Grund haben, z.B. dass der bisherige Verteilungsschlüssel ungerecht (geworden) ist. 

Umlageschlüssel Betriebskosten ist ungerecht, einzelne Mieter zahlen zu hohe Betriebskosten

Ungerecht bedeutet, dass ein verwendeter Umlageschlüssel zu einer übermäßigen Belastung eines oder mehrerer Mieter führt, der bisher angesetzte Verteilungsschlüssel grob unbillig ist bzw. wurde.

  • In solchen Fällen hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung aller Mieter des auf die Änderung des Umlageschlüssels für einen gerechteren Verteilungsmaßstab.
  • Die Änderung darf nur für die Zukunft erfolgen, nicht für die laufende Abrechnungsperiode.

Redaktion


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