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Was sind die kalten Betriebskosten für Mieter einer Mietwohnung?

Zu den sogenannten kalten Betriebskosten gehören viele Kosten, die für den Betrieb des Hauses und der Wohnungen laufend anfallen, ohne Kosten für Heizung und Wrmwasserbereitung.

Vereinbarung im Mietvertrag oder späterer Vereinbarung maßgeblich

Ist vereinbart, dass die Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind, dann kann der Vermieter diese umlegen.

Betriebskosten hat eigentlich grundsätzlich der Vermieter zu tragen, sie werden aber in aller Regel im Mietvertrag Mietern auferlegt. Dafür reicht es schon, wenn sinngemäß im Mietvertrag steht:

"Der Mieter zahlt die Betriebskosten."

  • Immer prüfen, wie im Mietvertrag die Zusammensetzung der Miete festgelegt ist, auch, ob später eine Vertragsänderung wegen (neuer) Betriebskosten vereinbart worden ist.

Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten

Der Vermieter muss Verwaltungskosten immer selbst tragen:
Verwaltungskosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten des Mieters

Auch Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten hat der Vermieter zu bezahlen.

  • Ausnahme:

Im Mietvertrag ist wirksam eine Kleinreparaturklausel enthalten.

Betriebskosten - laufende Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes und der Wohnung

Aber es gibt weitere laufende Kosten, die für die Unterhaltung des Gebäudes und der Wohnung entstehen - das sind die sogenannten Betriebskosten. 

Hinweis


Diese sind geregelt in der Betriebskostenverordnung, bzw. für die Zeit vor dem 1.1.2004 in der Zweiten Berechnungsverordnung.

Sonstige Betriebskosten zahlen - Vereinbarung über einzelne Kosten mit Mietern erforderlich

Und es gibt die "Sonstigen Betriebskosten". Viele Mieter gehen davon aus, dass diese zu zahlen sind, wenn sich im Mietvertrag z.B. der Hinweis findet, das die sonstigen Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind.

Hinweis


Suchen Sie Informationen zu den warmen Betriebskosten, (das sind die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung), rufen Sie bitte unter dem vorstehenden Link die Seite auf.

Hier geht es nur um die kalten Betriebskosten für die Mietwohnung

Das sind alle anderen Betriebskosten, außer Heizungs- und Warmwasserkosten.

Die Betriebskosten können in einer Gesamtmiete enthalten sein, also gar nicht gesondert ausgewiesen werden, dann handelt es sich um eine Inklusivmiete, bzw. Teilinklusivmiete.

Veränderungen der Betriebskosten können sich dann als Mieterhöhung oder Mietsenkung auswirken. 

Aber auch wenn Betriebskosten separat ausgewiesen sind, gibt es zwei verschiedene Modelle:

  • Betriebskosten können als Pauschale vereinbart sein.
    Dann können Veränderungen der Betriebskosten zu einer Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenpauschale führen, aber immer nur für die Zukunft.
  • Am häufigsten ist die Vereinbarung von Betriebskostenvorauszahlungen.
    Der Mieter muss regelmäßig einen festgelegten Vorschuss für Betriebskosten an den Vermieter zahlen. Über diese Vorauszahlungen muss dann innerhalb einer vom Gesetz und Vertrag festgelegten Abrechnungsfrist vom Vermieter abgerechnet werden. Daraus kann sich dann ein Guthaben der Mietpartei oder eine Nachzahlungsforderung des Vermieters ergeben. Außerdem können beide Seiten verlangen, dass die Vorauszahlung diesem Abrechnungsergebnis angepasst, also entweder gesenkt oder erhöht wird.

Grenzen Sie den Bereich der Betriebskosten ein

Geht es um eine Nachzahlungsforderung

eine Erhöhung der monatlichen Zahlung

wollen Sie eine Abrechnung prüfen

Rechnet Ihr Vermieter die Betriebskosten nicht ab, Sie erwarten ein Guthaben?

Hinweis


Wichtige Regelungen über die Betriebskosten finden sich in der Betriebskostenverordnung.
Dort sind auch die einzelnen Betriebskostenarten (nicht abschließend) aufgelistet.



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