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Betriebskosten Hausmeister - nicht alle Kosten müssen Mieter zahlen
Meist sind die Kosten des Hausmeisters, Hauswarts vom Mieter als Betriebskosten zu tragen, weil eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag dies regelt.
Ist dies so, dann kann der Vermieter auch im laufenden Mietverhältnis einen Hauswart einstellen und die Betriebskosten umlegen, wenn der Vermieter dies ordnungsgemäß macht.
Ärger um diese Betriebskosten gibt es immer wieder, weil nicht alle Kosten, für das was vom Hausmeister erledigt wird, Betriebskosten sind und von Mietern gezahlt werden müssen.
- Nicht umlegbare Kosten muss der Vermieter aus den Kosten herausrechnen, abziehen.
Durch welche Tätigkeit entstehen umlegbare Betriebskosten für einen Hausmeister?
Hausmeistertätigkeiten, die z.B. als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können:
- Reinigung von Treppenhaus, Kellergängen, Hof, Dachboden,
- Kontrolle des freien Durchgangs der Flucht- und Rettungswege,
- Winterdienst,
- Bedienung und Kontrolle der Heizung,
- Gartenpflege,
- Kontrolle des Fahrstuhls,
- Kontrolle eines Gemeinschaftskellers,
- Kontrolle Müllstandsflächen.
Das gilt natürlich nur, soweit diese Tätigkeiten nicht schon als Fremdleistungen separat berechnet werden und wenn der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten
Hausmeister für Wohnanlage, Mietshaus ist angestellt - Lohnnebenkosten als Betriebskosten
Ist der Hauswart direkt angestellt: Zu den umlagefähigen Kosten gehört dann der Lohn (auch Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld) und insgesamt die Lohnnebenkosten für Krankenkasse, Lohnsteuer, Rentenversicherung (mit Arbeitgeberanteil).
Auch ein Fremddienstleister kann für angestellte Mitarbeiter dem Vermieter Lohnnebenkosten berechnen, die dann auch umlagefähig sind.
Welche Kosten muss der Vermieter aus den Betriebskosten für den Hausmeister herausrechnen?
Manchmal erledigt der Hausmeister Tätigkeiten, die in den Kostenbereich des Eigentümers fallen und von diesem zu tragen sind. Darunter fallen zum Beispiel:
- Kosten für ein Büro des Hausmeisters im Objekt,
- Mietersprechstunden,
- Ausführung von Schönheitsreparaturen, Renovierungen,
- Kosten für Reparaturen (z.B. an Türen, Wasserleitungen, Treppenhaus usw.),
- Wartungskosten: z.B. Reparatur von Werkzeugen, Gartengeräten
- Anschaffungskosten von Werkzeugen,
Solche vorstehenden Kosten sind keine Betriebskosten des Mieters!
Verwaltungstätigkeiten des Hausmeisters sind keine Betriebskosten, die Mieter zahlen müssen
Auch Kostenanteile für allgemeine Verwaltungstätigkeiten muss der Vermieter aus den Hausmeisterkosten herausrechnen. Z.B.:
- Organisation und Wahrnehmung von Terminen mit Handwerkern,
- Abrechnungen durchführen,
- Wohnungsübergaben,
- Endreinigungen bei Auszug eines Mieters,
- Wohnungsbesichtigungen,
- Schreiben des Vermieters verteilen.
Immer gilt:
Erledigt ein Hausmeister Verwaltungsaufgaben oder sogar auch Instandsetzungsarbeiten im Auftrag des Eigentümers oder einer Hausverwaltung, so müssen die dafür entstehenden Kosten von den Gesamtkosten für die Hausmeistertätigkeit vom Vermieter in Abzug gebracht werden.
- Der Mieter muss solche Kosten nicht tragen.
- Urteil Betriebskosten - Kosten des Hausmeisters nicht aufgeschlüsselt - Abrechnung Betriebskosten nicht möglich
Redaktion
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