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Betriebskostenabrechnung - Gebäudeversicherung, Haushaftpflicht
Eine Wohngebäudeversicherung wird vom Eigentümer abgeschlossen, und es ist zulässig, wenn die dafür entstehenden Kosten anteilig auf die Mieter der Wohnungen als Betriebskosten umgelegt werden. Dies gilt auch für die Haushaftpflichtversicherung.
Gebäudeversicherung deckt Schäden am Haus
Die Versicherung soll Schäden abdecken, die dem Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung entstehen können.
- Dazu gehören insbesondere die sogenannten Elementarschäden, die durch Feuer, Sturm, Hagel, Regen, Frost, Überschwemmung entstehen können.
Die Versicherung gegen solche Risiken ist grundsätzlich angemessen.
Kosten der Wohngebäudeversicherung sind vom Mieter zu zahlende Betriebskosten
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten tragen muss, dann können die umlagefähigen Versicherungsprämien über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
Haushaftpflichtversicherung als Betriebskosten der Mietwohnung
Die Hausversicherung für Schäden (Sachschadenversicherung), die am Haus oder der Wohnung eintreten können, kann verbunden sein mit einer Haftpflichtversicherung des Gebäudeeigentümers.
Die Haftpflichtversicherung kann auch gesondert abgeschlossen sein.
- Die Haushaftpflichtversicherung soll Schäden abdecken, die bei Mietern, Besuchern oder Fremden, entstehen und für die der Vermieter einstehen muss, z.B. wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Betriebskosten - Kosten für Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung sind zu hoch
Eine Prüfung der Kosten kann sich lohnen, z.B. wenn sich im Haus Gewerbe befindet, das von einer Versicherung als risikoerhöhend eingestuft wird.
Der Vermieter kann die anderen Mieter für diese Risikoerhöhung nicht mit den für das Gewerbe zu zahlenden erhöhten Versicherungskosten belasten, muss solche Kosten aus den Versicherungskosten herausrechnen:
Betriebskosten abrechnen - Wohnungen, Gewerbe, Läden im Haus
Der Vermieter hat sich auch bei den Kosten der von ihm abgeschlossenen Versicherungen an das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu halten, die Kosten dürfen nicht zu hoch sein.
- Sind Versicherungskosten überhöht, so muss eine Überhöhung von Mietern nicht gezahlt werden.
Das Amtsgericht Bad-Salzungen (Az. 2 C 318/05) hat z.B. entschieden: Liegen die Kosten mehr als 20 Prozent über den durchschnittlichen Prämien für gleichwertige Versicherungen, dann muss der Mieter die überhöhten Kosten nicht als Betriebskosten zahlen.
Nicht jede Sachversicherung kann der Vermieter als Betriebskosten vom Mieter verlangen
Bei manchen Risiken lohnt sich eine weitere Prüfung der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung.
- Z.B. ist eine Versicherung gegen Ãœberschwemmung nicht in jeder geografischen Lage angemessen.
- Manchmal ist in einer Haushaftpflichtversicherung immer noch eine Öltankhaftpflichtversicherung mit eingeschlossen, das Haus wird aber mittlerweile mit Erdgas versorgt.
- Vom Vermieter wäre eine besondere Begründung zu verlangen, wenn das Risiko von Terroranschlägen versichert ist:
Terrorversicherung als Betriebskosten auf Mieter umlegbar?
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