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Betriebskostenabrechnung - Kosten einer Vandalismusversicherung
Ob die Kosten für eine Vandalismusversicherung als Betriebskosten auf die Mieter eines Wohnhauses umlegbar sind, ist umstritten.
Vermieter können für das Haus Versicherungen abschließen, die Betriebskosten sein können
Grundsätzlich kann der Vermieter Versicherungen abschließen, um etwaige Schäden an seinem Eigentum abzudecken, und grundsätzlich kann er die Kosten dafür auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen:
Betriebskostenabrechnung - Versicherungen als Betriebskosten
Was sind Vandalismusschäden?
Als Vandalismusschaden bezeichnet man mutwillige Zerstörungen.
Während z.B. der Schaden, den der Einbrecher an der Tür verursacht, ohne weiteres als Einbruchsschaden ersetzt wird, ist es anders, wenn jemand in das Gebäude eindringt, viele Sachen zerstört, aber vielleicht gar nichts mitnimmt. Solche Schäden werden nur ersetzt, wenn dieses Risiko besonders versichert ist.
- Das kann durch einen separaten Versicherungsvertrag geschehen; meist wird aber in einer gebündelten Versicherung die Abdeckung des zusätzlichen Risikos Vandalismusschaden angeboten und vom Eigentümer dieses Risiko eingeschlossen.
Versicherung gegen Vandalismusschäden als Betriebskosten
Sowohl die (ältere) Zweite Berechnungsverordnung als auch die jüngere Betriebskostenverordnung zählen "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, namentlich Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Haftpflicht für den den Öltank und den Aufzug" zu den Betriebskosten.
- Es gibt Gerichtsentscheidungen, wonach der Vermieter auch problemlos die Kosten für andere, nicht ausdrücklich genannte Risiken versichern und als Betriebskosten umlegen kann, also auch für eine Vandalismusversicherung.
- Andere Stimmen meinen, dass der Vermieter bei den nicht ausdrücklich in den Betriebskostenverordnungen genannten Versicherungen eine besondere Begründung angeben muss, warum diese oder jene Versicherung erforderlich sei.
Werden Kosten einer Vandalismusversicherung als Betriebskosten umgelegt, so bitten Sie Ihren Vermieter darum, dies zu begründen.
Haben Sie Zweifel an der Begründung und der Umlage dieser Kosten als Betriebskosten, so sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob in Ihrem Gerichtsbezirk eine Vandalismusversicherung als umlagefähige Betriebskosten anerkannt sind.
Redaktion
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