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Ratgeber Untervermietung
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Wartung Boiler, Durchlauferhitzer - Betriebskosten des Mieters?
Die Wartung eines Durchlauferhitzers oder eines Boilers zur Warmwasserbereitung sollte jährlich erfolgen. Hat der Mieter oder der Vermieter die Wartungskosten zu tragen?
Wartung eines Durchlauferhitzers oder Boilers als Betriebskosten der Mietwohnung
Grundsätzlich gilt: Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, dann kann der Vermieter die Wartungskosten auf die Mieter umlegen.
Hierfür reicht es schon, wenn im Mietvertrag sinngemäß steht:
Der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen.
- In der Betriebskostenverordnung sind Wartungskosten als umlagefähige Kosten genannt.
- Die Wartung eines Durchlauferhitzers (Boilers) zählt dazu.
- Viele moderne elektrische Durchlauferhitzer sind von den Herstellern als wartungsfrei klassifiziert.
Boiler, Warmwasserbereiter - Kosten des Entkalkens als regelmäßig anfallende Betriebskosten
Die Beseitigung von Wasserablagerungen (Kalk) erfolgt in der Regel bei der jährlichen Wartung durch das Entkalken der Geräte.
Die Kosten gehören gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung zu den Kosten der Warmwasseraufbereitung, sind bei entsprechender Vereinbarung dann Betriebskosten, die vom Mieter zu tragen sind:
§ 2
...
5 c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; ...
Bei der Wartung des Boilers, Durchlauferhitzers wird eine erforderliche Reparatur festgestellt
Wird bei der Wartung festgestellt, dass eine Reparatur oder Instandsetzung erforderlich ist, dann gilt: Die Kosten sind vom Vermieter zu bezahlen.
Haben Sie selbst die Wartung beauftragt, dann sollte vor Ausführung der Reparatur der Vermieter verbindlich erklären, dass er die Kosten übernimmt, die Firma an ihn direkt die Rechnung stellt.
Mietwohnung - Reparaturen, Mängel beseitigen - Pflicht des Vermieters
Vereinbarung im Mietvertrag - die Wartung des Durchlauferhitzers ist vom Mieter zu machen
Ein Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter selbst die Wartung in Auftrag geben soll ("Vornahmeklausel"), ist in der Regel unwirksam, wenn es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt, was äußerst selten überhaupt möglich ist:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt?
- Ist die Vornahmeklausel unwirksam, dann dürfen Mieter daraus aber nicht den Schluss ziehen, dass dann die Wartung gar nicht auszuführen sei - informieren Sie den Vermieter über die unwirksame Regelung im Mietvertrag und teilen Sie mit, dass er die Beauftragung der Wartung (künftig) selbst übernimmt.
Wartung soll Aufgabe des Mieters sein?
Mieter möchte die Wartung des Durchlauferhitzers, eines Boilers selbst beauftragen
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter die Wartung, z.B. aus praktischen Gründen, weiterhin selbst beauftragen möchten, dann sollten Sie bedenken:
- eventuelle Ansprüche wegen Garantie und Gewährleistung sind ggf. von Ihnen selbst gegen eine Fachfirma durchzusetzen, da Sie selbst dann Auftraggeber sind - deshalb ist es besser, dass der Vermieter den Wartungsauftrag erteilt.
Beauftragung von Arbeiten durch Mieter - Haftung für Ausführung - Zum Nachweis einer jährlich ausgeführten Wartung sollten Mieter immer die Rechnung und auch den Arbeitszettel, Arbeitsbericht des Monteurs aufheben.
Mieter können, auch wenn der Vermieter den Auftrag erteilt hat, den Arbeitsbericht des Handwerkers unterschreiben.
Unterschrift unter Arbeitsbericht
Wartungskosten für einen Durchlauferhitzer, Boiler sind keine Kleinreparaturen
Wartungsarbeiten zählen nicht zu einer wirksam vereinbarten Kleinreparaturklausel, da Wartungskosten für Thermen, Boiler usw. vom Vermieter zu tragen sind, aber bei wirksamer Vereinbarung dann als Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Redaktion
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